Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf seiner Homepage FAQ zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden herausgegeben. Es klärt darin Fragen zu den Warenspenden aus einem Betriebsvermögen und der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage, sowie weitere Punkte, wie den Kostenfaktor und die Aufzeichnungspflichten.

Grundsätzlich handelt es sich bei Sachspenden um eine Lieferung gleichgestellte unentgeltliche Wertabgaben, wenn für die Waren und Gegenstände ein Vorsteuerabzug vorangegangen ist. Dabei muss nicht einmal die gesamte Vorsteuer abzugsfähig gewesen sein. Als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage gilt der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Umsatzes also zum Zeitpunkt der Spende. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer ist aus unionsrechtlichen Gründen nicht möglich. Das BMF weist auf entsprechende Aufzeichnungspflichten hin.

Das BMF weist ebenfalls darauf hin, dass es zur Sachspende noch die Alternative eines verbilligten Verkaufs von Gegenständen gibt. Dann zählt das Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, solange es sich nicht nur um einen symbolischen Preis handelt. Als symbolisch wird dabei ein Betrag von unter 5 % angesehen. Die Prüfung der Mindestbemessungsgrundlage ist dabei nicht notwendig, solange der Spender und der Spendenempfänger nichts miteinander zu tun haben. Die FAQ finden Sie unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-ust-sachspenden.html