Die letzten Unwetter, Starkregen- und Hochwasserereignisse im Mai und Juni 2024 haben in Teilen des Bundesgebietes zu erheblichen Schäden geführt. Für die betroffenen Gebiete in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Saarland und Rheinland-Pfalz gilt bis 31.12.2024 ein Katastrophenerlass.

Wichtiger Punkt ist die Möglichkeit zur zinslosen Stundung sowie auf Antrag Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen für im Zeitraum vom 30.10.2024 bis 31.01.2025 fällige Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie Solidaritätszuschlag. Auch für Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit einer begünstigten Arbeitslohnspende oder sofern sie selbst geschädigt sind, diese mit steuerfreien Leistungen zu unterstützen oder Wohnraum zu überlassen.

Neu hinzugefügt wurde nun, dass von einer Vorsteuerkorrektur gem. § 15a UStG abgesehen werden soll, wenn bisher umsatzsteuerpflichtige vermietete Gebäude unentgeltlich an Helfer oder Opfer des Hochwassers überlassen werden. Dies gilt bis zum 31.12.2024.