Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen für unentgeltliche Wertabgaben für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben.
In bestimmten Branchen können die Pauschbeträge aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten vom 01.01.-31.12.2025 und sind Jahresbeträge. Sie stellen zudem die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird.
Außerdem sind Kinder erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit dem halben maßgeblichen Betrag. Andere Waren, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind, sind seit 2023 separat zu berücksichtigen und müssen einzeln aufgezeichnet werden. Darunter fallen insbesondere Tabakprodukte, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte oder Sonderposten.
Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 21.01.2025 GZ: IV D 3 - S 1547/00006/006/024 )