Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die grundsätzlich unter die 10-Tages-Regel gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG fallen. Dies gilt sowohl für Überschuss-Einkünfte als auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner. Voraussetzung für eine vom Abfluss abweichende Zuordnung im Vorjahr bzw. Folgejahr ist, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des kurzen Zeitraums von 10 Tagen liegt.
Das Finanzgericht (FG) Köln entschied mit Urteil vom 13.09.2023 (Az. 9 K 2150/20), dass die streitgegenständliche Vorauszahlung für den Monat November 2017, welche mit Lastschrift vom 16.01.2018 eingezogen wurde, nicht unter die 10-Tages-Regelung fällt, auch wenn der Steuerpflichtige diese am 10.01.2018 angemeldet hatte. Eine Dauerfristverlängerung lag nicht vor.
Das Finanzamt widersprach dem Betriebsausgabenabzug und ging aufgrund der verspäteten Abgabe der Voranmeldung von einer Verschiebung der Fälligkeit innerhalb des kurzen Zeitraums aus. Jedoch zu Unrecht. Laut Gericht verschiebe eine spätere Abgabe nicht die gesetzliche Fälligkeit. Somit fiel die Fälligkeit nicht in den maßgeblichen Zeitraum für die Ausnahmeregelung. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist daher erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Revision wurde zugelassen.