Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.“, (nachfolgend „Bundesverband“ genannt). Er führt die Kurzbezeichnung „b.b.h.“. Der Bundesverband ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Bundesverband hat seinen Sitz in Pleiskirchen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvertretung aller selbständig tätigen Buchhalter(innen) und Bilanzbuchhalter(innen) im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein hat die Aufgabe, die ideellen, beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder zu fördern.
(2) Der Zweck ist auch die Förderung seiner Mitglieder hinsichtlich einer qualifizierten Aus-, Weiter- und Fortbildung. Der Zweck des Bundesverbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(3) Der Verein hat sich jeder parteipolitischen und religiösen Betätigung zu enthalten.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglied des Bundesverbandes kann jede natürliche Person, jede Personengesellschaft und jede juristische Person sein, wenn sie den Zweck des Bundesverbandes unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach seinem Ermessen. Er muss seine Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds nicht begründen.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Aufnahme an das Mitglied.
(3) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit sich nicht aus dieser Satzung oder aus Beschlüssen der Vereinsorgane etwas anderes ergibt.
(4) Der Bundesverband bietet den Mitgliedern die Möglichkeit, seine Hilfe in beruflichen Fragen in Anspruch zu nehmen, in dem vom Vorstand bestimmten Umfang und soweit dies den Belangen und Aufgaben des Bundesverbandes entspricht. Eine Haftung des Bundesverbandes gegenüber seinen Mitgliedern ist ausgeschlossen, soweit dies nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(5) Eine Pflicht zur Rechtsvertretung durch den Bundesverband besteht nicht. Rechtsfälle können vom Bundesverband unterstützt werden, wenn der Vorstand entscheidet, dass eine bestimmte Angelegenheit im Sinne des Verbandszwecks von grundsätzlicher Bedeutung ist.
(6) Die Mittel, die der Bundesverband zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden durch die Beiträge der Mitglieder aufgebracht, die jährlich am 10. Januar zur Zahlung fällig sind. Anspruch auf Ausschüttung des Vermögens des Bundesverbandes besteht nicht.
(7) Die Mitglieder sind gehalten, dem Bundesverband bei der Durchführung seiner Aufgaben behilflich zu sein und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Interessen erforderlich sind. Die Inanspruchnahme der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist jederzeit zulässig und schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Der Ausschluss muss vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Ausschlussgründe können insbesondere sein, wenn ein Mitglied wegen unehrenhafter Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde oder eine eidesstattliche Versicherung abgelegt hat oder gegen die Satzung verstößt oder verstoßen hat oder die Anordnung und Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet oder den Interessen des Berufsverbandes zuwiderhandelt oder das Mitglied gleichzeitig Mitglied in einer anderen Berufsorganisation ist, die zum Bundesverband in Konkurrenz steht oder das Ansehen des Berufsverbandes schädigt oder geschädigt hat.
(4) Vor Beschlussfassung des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Betroffenen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Macht das Mitglied von der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam und entbindet den Bundesverband und das ausgeschlossene Mitglied von allen Rechten und Pflichten.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Teilmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
(6) Ein Mitglied kann auch von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen die Zustellung der oben genannten Mahnungen deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied, soweit möglich, mitgeteilt werden.
(7) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Bundesverband. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Bundesverbandes.
(8) Die Beitragspflicht besteht in vollem Umfang bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.
§ 5 Organe
(1) Organe des Bundesverbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Bundesverbandes besteht aus dem ersten Vorsitzenden (Bezeichnung Präsident/in) und einem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident/in).
(2) Die Vorstände sind jeweils einzelzeichnungsberechtigt und können den Bundesverband gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Zeitdauer von fünf Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten des Bundesverbandes zuständig, soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder aus dieser Satzung etwas anderes ergibt. Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer berufen. Über Anstellung und Kündigung von Geschäftsführern entscheidet der Vorstand.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Zur Teilnahme an ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder sowie vom Vorstand geladene Gäste berechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfachen Brief oder durch Veröffentlichung in dem monatlich an alle Mitglieder zu versendenden Verbandsorgan, das auch im Internet auf der Homepage des b.b.h. Bundesverbandes eingesehen werden kann.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird oder der Vorstand dies nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine verkürzte Einberufungsfrist von 14 Tagen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
2. die Entlastung des Vorstandes;
3. die Wahl des Rechnungsprüfers;
4. Beschlussfassung über Aufwandsentschädigung des Vorstandes;
5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
6. die Änderung der Satzung;
7. die Auflösung des Bundesverbandes;
8. Beschlüsse über Anträge des Vorstandes;
9. Beschlüsse über spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich per Einschreiben eingereichte und begründete Anträge von Mitgliedern, wenn dies von mehr als einem Drittel der anwesenden Mitglieder befürwortet wird;
10. Beschlüsse über Anträge aus der Mitgliederversammlung, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dieser Behandlung zustimmen.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende (Versammlungsleiter), wenn nicht, dann ein vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied.
(6) Für die Durchführung der Wahlen des gesamten Vorstandes ist vom Vorstand ein Wahlleiter zu bestimmen. Der Wahlleiter darf für kein zu besetzendes Vorstandsamt kandidieren.
(7) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Personengesellschaften und juristische Personen haben nur eine Stimme. Handelt es sich bei einem Stimmberechtigten um eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so ist das Stimmrecht nur von einem gesetzlichen Vertreter auszuüben. Stimmübertragungen sind unzulässig.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen, diese Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung etwas anderes vorschreiben. Bei Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen von den erschienenen Mitgliedern erforderlich. Es werden nur die Ja- und Nein-Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(9) Ein Beschluss ist nicht deshalb unwirksam, weil der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung nicht angegeben wurde, außer es handelt sich bei dem Gegenstand des Beschlusses um eine Satzungsänderung, Beitragsänderung oder Vorstandswahl.
(10) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung muss stattfinden, wenn dies mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(12) Die Mitglieder müssen spätestens vierzehn Tage vor dem Termin einer ordentlichen Mitgliederversammlung und spätestens acht Tage vor dem Termin einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich ihre Teilnahme ankündigen. Bei Personengesellschaften und juristischen Personen ist der teilnehmende gesetzliche Vertreter zu benennen und dessen Berechtigung bei Anmeldung nachzuweisen. Die angemeldeten Teilnehmer erhalten eine schriftliche Anmeldebestätigung, die bei der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
§ 8 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einem oder mehreren Geschäftsführern übertragen. Er ist an die Weisungen und Beschlüsse der Organe gebunden. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand angestellt.
(2) Der Geschäftsführer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 9 Rechnungsprüfung
(1) Von der Mitgliederversammlung ist ein Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit des Rechnungsprüfers beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Rechnungsprüfer prüft die Kassen und die Geschäfte des Bundesverbandes mindestens einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer vier Fünftel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt, wer die Liquidation durchführen soll. Das nach abgeschlossener Liquidation noch vorhandene Vermögen soll gemeinnützigen Zwecken zufließen, außer wenn die Auflösung im Zusammenhang mit einer Fusion des Bundesverbandes mit einem anderen Bundesverband, der den gleichen oder einen ähnlichen Satzungszweck hat, erfolgt.
§ 11 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten des Bundesverbandes mit seinen Mitgliedern ist am Sitz des Bundesverbandes.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Sofern sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als nichtig erweisen sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.