Das Finanzgericht (FG) München bejahte mit Urteil vom 27.02.2024 die Unternehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers. Der Kläger war Gesellschafter und ab Dezember 2015 Geschäftsführer einer GmbH. Im zwischen ihm und der GmbH geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 08.09.2016 war auch ein Vermerk enthalten, dass er die Geschäftsführung vorher unentgeltlich erbrachte. Sein Vertrag trat im Juli 2016 in Kraft.
Im September 2016 stellte er eine Rechnung über 40.000 € für seine Tätigkeit von Februar bis Juni 2016. Für das Finanzamt lag dafür Umsatzsteuerpflicht vor, da es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelte und für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Grenze überschritten war. Das Finanzgericht entschied dagegen, dass der Kläger zwar umsatzsteuerlicher Unternehmer war, die Kleinunternehmer-Regelung jedoch anzuwenden sei.
Für den Beginn der Tätigkeit ist die Prognose der Umsätze ausschlaggebend. Da nachweislich von einer unentgeltlichen Tätigkeit ausgegangen worden ist, ist entgegen dem Finanzamt die Kleinunternehmer-Regelung anzuwenden und die Umsatzsteuer nicht zu erheben (Az. 5 K 1794/22).