Rückstellungen müssen im Jahresabschluss unter anderem für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Dabei muss es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber einem Dritten handeln, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.
Bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) ging dazu ein Streitfall über die Gewährung von Altersfreizeit und ob es sich dabei um eine solche ungewisse Verbindlichkeit handelt, für die eine Rückstellung zu bilden ist. Wichtigster Punkt war die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag. Anerkannt wurde dabei ein Erfüllungsrückstand des Klägers und Arbeitgebers, da der Arbeitnehmer bereits jetzt Arbeitsleistung erbringen muss, die der Arbeitgeber erst (Jahre später) während der Altersfreizeit ausgleicht. Aufgrund der tarifvertraglichen Verpflichtungen konnte man auch von einer wahrscheinlichen Inanspruchnahme ausgehen.
Im vorliegenden Streitfall hatten die Beschäftigten einen zusätzlichen Anspruch auf zwei Arbeitstage pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, wenn sie mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Berechnung der Rückstellung war zudem die Abzinsung und die Fluktuation der Beschäftigten berücksichtigt, so dass die gebildete Rückstellung laut Vorinstanz anerkannt wurde (BFH Urteil vom 05.06.2024 Az. IV R 22/22).
Entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung sollten die individuellen Altersfreizeitmodelle und die Bildung einer Rückstellung überprüft werden. Die handels- und steuerrechtliche Pflicht besteht gleichermaßen, allerdings mit unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben. Dabei bildet die handelsrechtliche Rückstellung die Obergrenze für die steuerliche Rückstellung.