Förderung von E-Lastenrädern
Stand: 01.07.2025
Das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) weist auf seiner Homepage auf ihr Förderprogramm im Rahmen der E-Lastenfahrrad-Richtlinie hin. Förderfähig ist danach die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern noch bis 30.06.2027. Antragsberechtigte Unternehmen und Körperschaften bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts können so in den Genuss eines 25 %-igen Zuschusses bis höchstens 3.500 Euro je E-Lastenfahrrad bzw. E-Lastenanhänger kommen.
Informationen über die förderfähigen Fahrzeuge mit den genauen Eckdaten sowie über die Antragsstellung finden Sie unter folgendem Link: BAFA Förderprogramm.
Außerdem weist die BAFA im Zusammenhang mit der Förderung auf falsche E-Mails hin, die nicht von der BAFA stammen und daher nicht geöffnet werden sollten.
Handwerk und Widerrufsrecht
Stand: 04.06.2025
Durch eine fehlende Widerrufsbelehrung brachte sich ein Gartenbauer um den kompletten Umsatz aus einem umfassenden Auftrag. Er stellte nach getaner Arbeit für die Restaurierung eines völlig verwilderten Anwesens fast 19.000 Euro in Rechnung. DerAuftraggeber sah den abgerechneten Stundensatz jedoch nicht als vereinbart an und konnte die Rechnungsangaben nicht prüfen. Da man sich nicht einigen konnte, zahlte der Rechnungsempfänger schlussendlich nichts und widerrief außerdem den Werkvertrag. Laut Landgericht (LG) Frankenthal zu Recht. Die gesetzliche Widerrufsfrist begann aufgrund der unterlassenen Belehrung nicht, womit die Höchstfrist zum Tragen kam. Die Belehrung über die Widerrufsfrist wäre aber bei einem Verbraucher, um welchen es sich bei dem Grundstücksbesitzer handelte, verpflichtend gewesen.Untermauert wurde dies vom Gericht durch das europäische Verbraucherschutzrecht, das bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern verlange, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten. (LG Frankenthal, Pfalz vom 15.04.2025 Az. 8 O 214/24)
Wirecard und Verluste
Stand: 07.05.2025
Was Anfang 2019 ins Rollen kam, mündete 2020 in der Verweigerung des Testats der betrauten Bilanzprüfer und führte zur Insolvenz bei Wirecard. Dabei geht es um große Summen, auch für die Aktionäre. Insgesamt sollen diese 8,5 Milliarden Euro an Forderungen auf Schadensersatz gestellt haben. Augenscheinlich ist, dass diese bei einer Insolvenzmasse von ca. 650 Mio. Euro und angemeldeten Forderungen von ca. 15,4 Milliarden Euro nur gering oder evtl. sogar gar nicht befriedigt werden können.
Ausschlaggebend für eine wenigstens geringe Entschädigung ist, ob die Aktionäre als Insolvenzgläubiger eingestuft werden, oder nachrangig behandelt werden. Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) München die Einordnung als Insolvenzgläubiger mit Teil- und Zwischenurteil vom 17.09.2024 (Az. 5 U 7318/22) bejaht hat, möchte sich der Bundesgerichtshof (BGH) Ende des Jahres mit der Frage auseinandersetzen, ob die Aktionäre anderen Gläubigern von Wirecard gleichgestellt werden und Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden können (Az. IX ZR 127/24).