Durch eine fehlende Widerrufsbelehrung brachte sich ein Gartenbauer um den kompletten Umsatz aus einem umfassenden Auftrag. Er stellte nach getaner Arbeit für die Restaurierung eines völlig verwilderten Anwesens fast 19.000 Euro in Rechnung. DerAuftraggeber sah den abgerechneten Stundensatz jedoch nicht als vereinbart an und konnte die Rechnungsangaben nicht prüfen. Da man sich nicht einigen konnte, zahlte der Rechnungsempfänger schlussendlich nichts und widerrief außerdem den Werkvertrag. Laut Landgericht (LG) Frankenthal zu Recht. Die gesetzliche Widerrufsfrist begann aufgrund der unterlassenen Belehrung nicht, womit die Höchstfrist zum Tragen kam. Die Belehrung über die Widerrufsfrist wäre aber bei einem Verbraucher, um welchen es sich bei dem Grundstücksbesitzer handelte, verpflichtend gewesen.Untermauert wurde dies vom Gericht durch das europäische Verbraucherschutzrecht, das bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern verlange, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten. (LG Frankenthal, Pfalz vom 15.04.2025 Az. 8 O 214/24)
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Handwerk und Widerrufsrecht
Stand: 04.06.2025

Wirecard und Verluste
Stand: 07.05.2025
Was Anfang 2019 ins Rollen kam, mündete 2020 in der Verweigerung des Testats der betrauten Bilanzprüfer und führte zur Insolvenz bei Wirecard. Dabei geht es um große Summen, auch für die Aktionäre. Insgesamt sollen diese 8,5 Milliarden Euro an Forderungen auf Schadensersatz gestellt haben. Augenscheinlich ist, dass diese bei einer Insolvenzmasse von ca. 650 Mio. Euro und angemeldeten Forderungen von ca. 15,4 Milliarden Euro nur gering oder evtl. sogar gar nicht befriedigt werden können.
Ausschlaggebend für eine wenigstens geringe Entschädigung ist, ob die Aktionäre als Insolvenzgläubiger eingestuft werden, oder nachrangig behandelt werden. Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) München die Einordnung als Insolvenzgläubiger mit Teil- und Zwischenurteil vom 17.09.2024 (Az. 5 U 7318/22) bejaht hat, möchte sich der Bundesgerichtshof (BGH) Ende des Jahres mit der Frage auseinandersetzen, ob die Aktionäre anderen Gläubigern von Wirecard gleichgestellt werden und Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden können (Az. IX ZR 127/24).

Vorabpauschale und Basiszins
Stand: 03.04.2025
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.01.2025 den maßgeblichen Basiszinssatz zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt gegeben. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2.1.2025 einen Wert von 2,53 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.
Die einbehaltene Vorabpauschale ist unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen zu versteuern. Sie errechnet sich unter Anwendung des Basiszinssatzes zu Beginn des Kalenderjahres.
Recht

Buchführungsmangel und Zuschätzung
Stand: 05.06.2025
Unternehmer sollten sich grundlegend über die Pflichten bei der Kassenführung informieren, um Fehler zu vermeiden, insbesondere solche, die Mängel in der Buchführung begründen. Diese können erhebliche Hinzuschätzungen nach sich ziehen. Besonders bei bargeldintensiven Betrieben kann eine mangelhafte Kassenführung zum Problem für die gesamte Buchführung werden. Eine Aufklärung fehlerhafter oder fehlender Sachverhalte gelingt dem Steuerpflichtigen im Nachhinein oft nicht mehr. Die Tür zur Schätzung ist damit offen. Der Prüfer kann sich hierbei der Richtsatzsammlung bedienen, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Im Fokus stehen dabei auch nicht nachgewiesene private Zugänge. Bei signifikanten Abweichungen zu den Vergleichsdaten aus der Richtsatzsammlung stellt sich zudem die Frage, ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist. Auch wenn für die Hinzuschätzung jeder Einzelfall separat betrachtet werden muss, solltenPflichtverletzungen durch den Steuerpflichtigen dahingehend von Vornherein vermieden werden. Im Rahmen der Buchhaltung sollte eine ordnungsgemäße Kassenführung deshalb in den Fokus gestellt werden.

Auskunft und Löschung
Stand: 07.05.2025
Wird eine Rechnung auch nach mehrmaligen Mahnungen nicht bezahlt, kann dies einen Negativeintrag bei der Schufa zur Folge haben. Das ist dann für jeden ersichtlich, der sich die Bonitätsauskunft über den Schuldner bei der Schufa holt. Dies wirkt sich wiederum auf die Kreditwürdigkeit des Einzelnen aus. Praxis war es bisher auch, dass die Schufa entsprechende Negativeinträge auch nach vollständig bezahlter Forderung noch 3 Jahre bzw. 18 Monate abrufbar gespeichert hatte.
Damit läge ein Verstoß gegen die DSVGO urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln aktuell (OLG Köln vom 10.04.2025, Az. 15 U 249/24). Entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO dürfen Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, nicht länger speichern, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet worden ist (Leitsatz). Bereits nach vorangegangenen EuGH-Urteilen aus dem Jahr 2023 wollte die Schufa freiwillig die Speicherdauer auf die zulässige Dauer von 6 Monaten verkürzen. Betroffene sollten daher ihre Einträge prüfen und ggf. gegen längere Speicherzeiten vorgehen.

Rechnungen per E-Mail
Stand: 03.04.2025
Der Rechnungsversand via E-Mail sollte ausreichend gesichert sein, um nicht Schäden durch Hackerangriffe ausgesetzt zu sein. Mangelhaft ist daher eine reine Transportverschlüsselung beim Versand von geschäftlichen E-Mails mit personenbezogenen Daten zwischen Unternehmen und Kunden, da diese verfälscht werden können. So geschehen im Fall eines Bauvertrags, bei der der Kunde Zahlungen in Höhe von 15.385,78 Euro aufgrund einer via E-Mail versandten Rechnung geleistet hatte. Dass diese manipuliert und mit anderen Bankverbindungsdaten bestückt wurde, war für den Rechnungsempfänger nicht erkennbar.
Der Fall ging bis vor das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein. Das OLG urteilte, dass der Kunde durch die Überweisung auf ein fremdes Konto seine Zahlungspflicht noch nicht erfüllt hatte. Jedoch stand ihm Schadensersatz in Höhe der auf das fremde Konto getätigten Überweisung zu, die er entgegenhalten durfte. Bemängelt hatte das Gericht dabei die fehlenden Sicherheitsvorkehrungen des E-Mail-Versands ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Dieses Urteil zeigt, dass die Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen für alle Firmen ein wichtiger Baustein ist, um Schaden vorzubeugen (Az. 12 U 9/24). Besonders da mit Einsatz der E-Rechnung der Übermittlungsweg via E-Mail noch viel öfter genutzt werden dürfte.
Lobby

Anschreiben an alle Verhandler der Arbeitsgruppe Haushalt, Finanzen und Steuern mit unserer Forderung zur Neuregelung des § 6 Nr. 4 StBerG
Stand: 25.03.2025
Anschreiben an alle Verhandler der Arbeitsgruppe Haushalt, Finanzen und Steuern mit unserer Forderung zur Neuregelung des § 6 Nr. 4 StBerG


Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe - Anhörung
Stand: 13.12.2023
Stellungnahme: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.


Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe
Stand: 14.06.2023
Stellungnahme: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.

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