Aufzeichnungspflichten Taxis und Mietwagen
Stand: 07.04.2026
Das Taxigewerbe und Mietwagenfirmen stehen zunehmend im Fokus der Finanzbehörden. Hier bestehen erhöhte Anforderungen an Kassenführung und Aufzeichnungspflichten. Denn aus Sicht der Finanzverwaltung sind Taxameter und Wegstreckenzähler elektronische Aufzeichnungssysteme, sodass bei deren Verwendung eine gesetzliche Einzelaufzeichnungspflicht besteht.
Die Einzelaufzeichnungspflicht gilt darüber hinaus auch für alle Geschäftsvorfälle, die nicht mit dem Taxameter oder Wegstreckenzähler aufgezeichnet werden, z. B. Rechnungsfahrten, Krankenfahrten etc. Die Prüfer der Finanzämter sind angehalten, zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Einsatzes von Taxametern und Wegstreckenzählern verstärkt Kassennachschauen durchzuführen.
In Taxis werden derzeit sog. EU-Taxameter eingesetzt. Wegstreckenzähler kommen bei Mietwagen zum Einsatz. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler müssen bereits seit dem 1. Januar 2024 grundsätzlich über eine zertifizierte elektronische Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert werden. Seit dem 1. Januar 2026 sind aber alle in den Fahrzeugen verwendeten EU-Taxameter mit einer TSE auszustatten.
Wegstreckenzähler, die seit 1. Juli 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, müssen ebenfalls durch eine TSE abgesichert sein. Für Wegstreckenzähler, die vor dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht wurden und über eine digitale Schnittstelle verfügen, gilt zwar noch eine Übergangsregelung. Sie müssen jedoch bis spätestens 31. Dezember 2026 an eine TSE angebunden werden.
Vorsteuerabzug bei Wechsel zur Regelbesteuerung
Stand: 06.03.2026
Das BMF hat in einem Schreiben vom 10.11.2025 zur Frage des Vorsteuerabzugs beim Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung und umgekehrt Stellung genommen. Der Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz wurde entsprechend angepasst.
U.a. enthält das Schreiben folgende Inhalte:
• Bei einem Übergang von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung scheidet ein Vorsteuerabzug aus Leistungen vor dem Übergang regelmäßig aus.
• Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt allerdings eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein Vorsteuerabzug nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG in Betracht kommt.
• § 15a UStG ist auch im umgekehrten Fall des Übergangs zur Besteuerung als Kleinunternehmer zu beachten.
• Die Regelung ist für alle offenen Fälle anzuwenden.
• Als Übergangsregelung wird es allerdings nicht beanstandet, wenn sich Unternehmer in einer bis zum 10.11.2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärungen auf die alte Fassung des UStAE berufen und Vorsteuer entsprechend berücksichtigen
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Stand: 30.09.2025
Stellungnahme: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.