Gestiegene Insolvenzen und Kosten
Stand: 03.02.2025
Signifikant angestiegen sind die Unternehmenspleiten in Deutschland im Jahr 2024. Meist zurückzuführen ist dies auf finanzielle Turbulenzen, für die gleich mehrere Ursachen maßgeblich waren, wie z.B. die schwächelnde Wirtschaft und der nachlassende Konsum der Verbraucher aber auch gestiegene Zinsen und höhere Kosten. Der Insolvenz fielen nicht nur mehr StartUps als in den Vorjahren zum Opfer, sondern auch viele eingesessene Unternehmen, wie z.B. Galeria, FTI und Esprit.
Das Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) hat nun aktuelle Zahlen zum Insolvenzgeld veröffentlicht. Hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) noch mit Ausgaben von 1,75 Milliarden Euro gerechnet, beliefen sich diese laut BIAJ im vergangenen Jahr auf 1,613 Milliarden Euro und damit immer noch auf dem Höchststand seit 2009, in dem mit 1,617 Millionen Euro bisher am meisten ausgegeben wurde. Geplant waren lediglich 1,1 Millionen Euro. Dagegen standen Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage in Höhe von 791 Millionen Euro. Für 2025 wird mit weniger Pleiten gerechnet und es sind 1,3 Millionen Euro an Insolvenzgeldzahlungen veranschlagt.
Offenlegung von Jahresabschlüssen und Ordnungsgeld
Stand: 01.01.2025
Wie das Bundesamt für Justiz auf seiner Homepage mitgeteilt hat, wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen die Unternehmen mit einer gesetzlichen Frist zur Offenlegung bis 31.12.2024 (Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.23) kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 1. April 2025 eingeleitet. Dies soll aufgrund der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie den Belangen der Beteiligten gerecht werden.
Prüfungspflichten bei bestimmten Gewerbetreibenden
Stand: 02.12.2024
Zu den Berufspflichten bestimmter Gewerbetreibender gehört auch die Prüfungspflicht für Finanzanlagevermittler und Honorarfinanzanlageberater gem. §§ 34f und 34 h GewO. Sie müssen jedes Jahr Prüfungsberichte oder eine Negativerklärung abgeben. Ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater muss prüfen und bescheinigen, dass ihre Beratungs- und Vermittlungsleistungen nach den Vorgaben der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) erfolgt sind. Wurden solche Leistungen nicht erbracht, bedarf es einer Negativbescheinigung. Die Einreichung muss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres erfolgen. Für das Berichtsjahr 2023 endet die Frist zur Abgabe von Prüfungsberichten oder Negativerklärungen folglich am 31.12.2024.