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Gestiegene Insolvenzen und Kosten

Gestiegene Insolvenzen und Kosten

Stand: 03.02.2025

Signifikant angestiegen sind die Unternehmenspleiten in Deutschland im Jahr 2024. Meist zurückzuführen ist dies auf finanzielle Turbulenzen, für die gleich mehrere Ursachen maßgeblich waren, wie z.B. die schwächelnde Wirtschaft und der nachlassende Konsum der Verbraucher aber auch gestiegene Zinsen und höhere Kosten. Der Insolvenz fielen nicht nur mehr StartUps als in den Vorjahren zum Opfer, sondern auch viele eingesessene Unternehmen, wie z.B. Galeria, FTI und Esprit.

Das Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) hat nun aktuelle Zahlen zum Insolvenzgeld veröffentlicht. Hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) noch mit Ausgaben von 1,75 Milliarden Euro gerechnet, beliefen sich diese laut BIAJ im vergangenen Jahr auf 1,613 Milliarden Euro und damit immer noch auf dem Höchststand seit 2009, in dem mit 1,617 Millionen Euro bisher am meisten ausgegeben wurde. Geplant waren lediglich 1,1 Millionen Euro. Dagegen standen Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage in Höhe von 791 Millionen Euro. Für 2025 wird mit weniger Pleiten gerechnet und es sind 1,3 Millionen Euro an Insolvenzgeldzahlungen veranschlagt.

Offenlegung von Jahresabschlüssen und Ordnungsgeld

Offenlegung von Jahresabschlüssen und Ordnungsgeld

Stand: 01.01.2025

Wie das Bundesamt für Justiz auf seiner Homepage mitgeteilt hat, wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen die Unternehmen mit einer gesetzlichen Frist zur Offenlegung bis 31.12.2024 (Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.23) kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 1. April 2025 eingeleitet. Dies soll aufgrund der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie den Belangen der Beteiligten gerecht werden.

Prüfungspflichten bei bestimmten Gewerbetreibenden

Prüfungspflichten bei bestimmten Gewerbetreibenden

Stand: 02.12.2024

Zu den Berufspflichten bestimmter Gewerbetreibender gehört auch die Prüfungspflicht für Finanzanlagevermittler und Honorarfinanzanlageberater gem. §§ 34f und 34 h GewO. Sie müssen jedes Jahr Prüfungsberichte oder eine Negativerklärung abgeben.  Ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater muss prüfen und bescheinigen, dass ihre Beratungs- und Vermittlungsleistungen nach den Vorgaben der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) erfolgt sind. Wurden solche Leistungen nicht erbracht, bedarf es einer Negativbescheinigung. Die Einreichung muss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres erfolgen. Für das Berichtsjahr 2023 endet die Frist zur Abgabe von Prüfungsberichten oder Negativerklärungen folglich am 31.12.2024.

Recht

Beleidigung eines Querdenkeranwalts

Beleidigung eines Querdenkeranwalts

Stand: 03.02.2025

Ein Anwalt sah sich durch mehr als zwei Dutzend Ansprachen eines anderen Nutzersüber soziale Netzwerke beleidigt und verleumdet und verklagte den Verfasser auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Urheber der Tweets gegen den Anwalt, wollte diesen in der Nähe der Querdenkerszene wissen und gab an, seinerseits von dem Anwalt über Social Media herabgesetzt und beleidigt worden zu sein, weil er aus der Szene ausgestiegen war. Der Streitfall ging bis vor das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Aussagen wie „Rechtsextremist“ und „Verschwörungsidiot“ gehörten demnach zur freien Meinungsäußerung, nicht jedoch „Frauenschläger“ und „tritt Frauen“. (Az. 4 U 85/24).

Geschäftsführer und Sozialversicherung

Geschäftsführer und Sozialversicherung

Stand: 01.01.2025

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht selbständig i.S. des Sozialversicherungsrechts, wenn er zu 50 % an der GmbH beteiligt ist und es ihm am Einfluss auf alle wesentlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung fehlt. Dies entschied das Sozialgericht Neubrandenburg am 10.09.2024 Az. S 7 BA 7/23. Im so gelagerten Fall erkannte das Gericht eine abhängige Beschäftigung, da die vertragliche Ausgestaltung der einer abhängigen Beschäftigung entspräche.

Das Gericht berief sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Danach könne der Gesellschafter lediglich Entscheidungen verhindern, nicht aber beeinflussen. Es bestehe zwar gleichfalls für die Beteiligten die Möglichkeit einer Vertragsanpassung. Diese entfaltet jedoch keine Rückwirkung.

4 Tage für Postzustellung

4 Tage für Postzustellung

Stand: 02.12.2024

Die 3-Tages-Fiktion besagt, dass ein Bescheid innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post im Inland als bekannt gegeben gilt. Dies ist z.B. wichtig für den Beginn der Einspruchsfrist. Das Finanzamt hat im Zweifel den Zugang und den Zeitpunkt nachzuweisen. Liegt ein späterer Zugang vor, muss dies jedoch vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.

Nun wurde das Postrechtsmodernisierungsgesetz angepasst. Um große Preiserhöhungen zu vermeiden, verschiebt sich eine verpflichtende Zustellung für Standardbriefsendungen. Danach müssen 95 % der Briefe erst am 3. Werktag und 99 % erst am 4. Werktag zugestellt werden. Bisher galt für 80 % der Briefsendungen eine verpflichtende Zustellung bereits am folgenden Werktag und für 95 % am zweiten Werktag.

Aufgrund der Verschiebung verlängert sich auch die Bekanntgabefiktion ab 01.01.2025 auf vier Tage. Dies gilt auch für elektronisch übermittelte Verwaltungsakte als auch elektronische Verwaltungsakte zum Datenabruf.                                   

 

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Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe - Anhörung

Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe - Anhörung

Stand: 13.12.2023

Stellungnahme: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.

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Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe

Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe

Stand: 14.06.2023

Stellungnahme: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.

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Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen – Neuregelung des § 4 StBerG

Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen – Neuregelung des § 4 StBerG

Stand: 12.09.2022

Stellungnahme: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.

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