Company Logo

Nachrichten

Wirtschaft

Recht

Lobby

Wirtschaft

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Rekordwert 2025

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Rekordwert 2025

Stand: 07.09.2026

Die deutschen Finanzverwaltungen haben 2025 Erbschaft- und Schenkungsteuer von insgesamt 21,4 Milliarden Euro festgesetzt. Gegenüber dem Vorjahr stieg der Betrag um 60,8 Prozent und erreichte einen neuen Höchstwert. Besonders stark wuchs die Steuer bei Vermögensübertragungen ab 20 Millionen Euro: Dort lag der Zuwachs bei 146,8 Prozent.

 

Die Erbschaftsteuer nahm um 57,1 Prozent auf 13,3 Milliarden Euro zu. Die Schenkungsteuer stieg um 67,3 Prozent auf 8,1 Milliarden Euro. Seit 2019 ist sie jedes Jahr gewachsen und hat sich gegenüber 2023 mit damals 4,1 Milliarden Euro nahezu verdoppelt.

 

Durch Erbschaften und Schenkungen wurden Vermögenswerte von 141,1 Milliarden Euro übertragen, 23,1 Prozent mehr als 2024. Nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb lag das steuerlich berücksichtigte Vermögen bei 150,5 Milliarden Euro. Das war ein Plus von 32,9 Prozent.

Das steuerlich berücksichtigte Vermögen aus Erbschaften und Vermächtnissen stieg um 36,2 Prozent auf 87,3 Milliarden Euro. Bei Schenkungen nahm es um 28,7 Prozent auf 63,2 Milliarden Euro zu. Besonders stark wuchsen die übertragenen Anteile an Kapitalgesellschaften.

 

Zusätzlich erließen die Finanzverwaltungen 2025 im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG Steuern in Höhe von 3,7 Milliarden Euro. Das waren 9,9 Prozent mehr als im Vorjahr. Davon entfielen 3,4 Milliarden Euro auf Schenkungen und 0,3 Milliarden Euro auf Erbschaften.

FAQ zur Frühstartrente

FAQ zur Frühstartrente

Stand: 31.08.2026

Die geplante Frühstartrente soll Kindern ab dem 6. Lebensjahr den Einstieg in die private Altersvorsorge ermöglichen. Der Staat will bis zur Volljährigkeit monatlich 10 Euro in ein Altersvorsorgedepot einzahlen.

Eltern können für Kinder ab sechs Jahren bei einem Anbieter ihrer Wahl einen kapitalgedeckten, privatwirtschaftlich organisierten Vertrag abschließen. Zusätzliche Beiträge sind bis zu 6.840 Euro jährlich möglich. Nach dem 18. Geburtstag kann das Depot bis zum Renteneintritt weiter bespart oder in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden.

Die Erträge sollen bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei bleiben. Wird zunächst kein persönliches Depot eröffnet, sollen die Beiträge jahrgangsbezogen kollektiv angelegt und später auf einen persönlichen Vertrag übertragen werden können.

Anspruchsberechtigt sollen Kinder und Jugendliche ab dem Geburtsjahrgang 2020 mit erstem Wohnsitz im Inland sein. Das Bundesministerium der Finanzen legte am 22. Juli 2026 einen Referentenentwurf vor. Geplant ist eine rückwirkende Zahlung ab dem 1. Januar 2026, zunächst für den Jahrgang 2020. Das Gesetzgebungsverfahren soll möglichst noch 2026 abgeschlossen werden.

Leerstehende Gewerbeimmobilien

Leerstehende Gewerbeimmobilien

Stand: 20.07.2026

Wer ungenutzte Gewerbeimmobilien (z. B. Büros, Arztpraxen oder Läden) in Wohnraum umbaut, kann seit dem 1. Juli 2026 von einem neuen staatlichen Förderprogramm profitieren. Die wichtigsten Eckpunkte für Ihr Bauvorhaben im Überblick:

Man erhält einen direkten Zuschuss von 30 % der Kosten, maximal jedoch 30.000 Euro pro geschaffener Wohneinheit. Die reinen Kosten für die energetische Sanierung zählen hier nicht mit hinein. Alle privaten und gewerblichen Investoren, Unternehmen sowie Selbstnutzer, die mindestens eine neue Wohnung durch den Umbau schaffen, werden gefördert. Für Unternehmen gilt ein Förderdeckel von insgesamt 300.000 Euro.

Arbeiten an der Baukonstruktion, Grundrissänderungen, der gesamte Innenausbau und sogar die Umgestaltung bzw. Entsiegelung der Außenanlagen für die Wohnnutzung werden gefördert. Der Umbau muss das Gebäude mindestens auf das Niveau „Effizienzhaus 85 EE“ (Erneuerbare Energien) bringen. Für Denkmäler reicht das Niveau „EH Denkmal EE“.

Der Antrag muss zwingend vor Beginn des Vorhabens (also vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen) über die KfW gestellt werden. Reine Planungs- und Beratungsleistungen vorab sind erlaubt. Eine Kombination mit anderen Förderungen ist grundsätzlich möglich.

Recht

Wohnungseigentümer und Split-Klimagerät

Wohnungseigentümer und Split-Klimagerät

Stand: 24.08.2026

Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch von Wohnungseigentümern auf die Genehmigung eines Split-Klimageräts gestärkt. In Berlin wollten Eigentümer ein solches Gerät auf ihrem Balkon installieren. Dafür sollte die Fassade durchbohrt werden. Nachdem die Gemeinschaft die Zustimmung verweigert hatte, ersetzte das Landgericht den Beschluss unter Vorgaben für Einbau und Betrieb. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Die Installation ist eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums und fällt unter § 20 Abs. 1 WEG. Ein Anspruch auf Gestattung besteht nach § 20 Abs. 3 WEG, wenn beeinträchtigte Eigentümer zustimmen oder keine relevante Beeinträchtigung vorliegt. Dass ein Fassadendurchbruch erforderlich ist, reicht für eine Ablehnung allein nicht aus, sofern Planung und Ausführung fachgerecht erfolgen.

Mögliche Betriebsgeräusche standen der Genehmigung hier nicht entgegen. Das Gerät konnte die TA Lärm einhalten und sollte mehrere Meter vom nächsten Schlafzimmerfenster entfernt stehen. Treten später untragbare Lärmstörungen auf, können betroffene Eigentümer Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG oder § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 906 BGB geltend machen. Möglich sind dann insbesondere zeitliche Nutzungsbeschränkungen.

(BGH, Urteil v. 17.7.2026, V ZR 162/25)

 

Überhitzte Arbeitsplätze

Überhitzte Arbeitsplätze

Stand: 03.07.2026

Hitzeperioden treten immer häufiger auf. Daher müssen sich auch Arbeitgeber immer mehr mit dem Thema „Hitze am Arbeitsplatz“ auseinandersetzen.

Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5) sollte die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten, ansonsten müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden.

Dies können Beschattungseinrichtungen, wie z. B. außenliegende Jalousien oder ähnliche Sonnenschutzsysteme zur Vermeidung einer übermäßigen Aufheizung durch Sonneneinstrahlung, sein.

Bei einer Raumtemperatur von über 30 Grad sind Maßnahmen zur Verringerung der Hitzebelastung erforderlich.

Bei Temperaturen von 35 Grad oder mehr gelten Arbeitsräume grundsätzlich nicht mehr als geeignete Arbeitsräume. Dann müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden, wie z. B. Luftduschen, Hitzepausen, Anpassung der Arbeitszeiten, Reduzierung körperlich besonders belastender Arbeiten und Ähnliches.

„Widerrufsbutton“ auf Homepage

„Widerrufsbutton“ auf Homepage

Stand: 08.06.2026

Ab dem 19. Juni 2026 ist der sogenannte Widerrufsbutton (gemäß § 356a BGB) für alle B2C-Onlineshops und Webseiten, die Verträge mit Verbrauchern schließen, in der EU gesetzlich verpflichtend. Damit sollen Widerrufe genauso unkompliziert möglich sein wie der Online-Kauf.

Betroffen sind fast alle Onlinehändler, Dienstleister und Anbieter digitaler Inhalte, die an Privatkunden (B2C) verkaufen. Unternehmensgröße und Umsatz spielen dabei keine Rolle. Ausnahmen gibt es fürreine B2B-Shops, individuell angefertigte Produkte und Verträge ohne gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. verderbliche Waren) sind ausgenommen.

Ein gut sichtbarer, hervorgehobener Button oder Link mit der Aufschrift "Vertrag widerrufen" oder einer gleichwertigen, eindeutigen Formulierung muss auf der Homepage eingefügt werden. Er muss ständig verfügbar und auch für Gastbesteller ohne Login zugänglich sein.

Nach dem Klick muss sich eine Seite öffnen, auf der der Kunde seine Vertragsdaten (z.B. Name, Bestellnummer) eingibt und den Widerruf über einen zweiten Button (z.B. "Widerruf bestätigen") abschickt.

Nach dem Absenden muss der Shopbetreiber dem Kunden unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung (in der Regel per E-Mail) mit Datum und Uhrzeit senden.

Lobby

Aufzeichnungspflichten Taxis und Mietwagen

Aufzeichnungspflichten Taxis und Mietwagen

Stand: 07.04.2026

Das Taxigewerbe und Mietwagenfirmen stehen zunehmend im Fokus der Finanzbehörden. Hier bestehen erhöhte Anforderungen an Kassenführung und Aufzeichnungspflichten. Denn aus Sicht der Finanzverwaltung sind Taxameter und Wegstreckenzähler elektronische Aufzeichnungssysteme, sodass bei deren Verwendung eine gesetzliche Einzelaufzeichnungspflicht besteht.

Die Einzelaufzeichnungspflicht gilt darüber hinaus auch für alle Geschäftsvorfälle, die nicht mit dem Taxameter oder Wegstreckenzähler aufgezeichnet werden, z. B. Rechnungsfahrten, Krankenfahrten etc. Die Prüfer der Finanzämter sind angehalten, zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Einsatzes von Taxametern und Wegstreckenzählern verstärkt Kassennachschauen durchzuführen.

In Taxis werden derzeit sog. EU-Taxameter eingesetzt. Wegstreckenzähler kommen bei Mietwagen zum Einsatz. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler müssen bereits seit dem 1. Januar 2024 grundsätzlich über eine zertifizierte elektronische Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert werden. Seit dem 1. Januar 2026 sind aber alle in den Fahrzeugen verwendeten EU-Taxameter mit einer TSE auszustatten.

Wegstreckenzähler, die seit 1. Juli 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, müssen ebenfalls durch eine TSE abgesichert sein. Für Wegstreckenzähler, die vor dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht wurden und über eine digitale Schnittstelle verfügen, gilt zwar noch eine Übergangsregelung. Sie müssen jedoch bis spätestens 31. Dezember 2026 an eine TSE angebunden werden.

Vorsteuerabzug bei Wechsel zur Regelbesteuerung

Vorsteuerabzug bei Wechsel zur Regelbesteuerung

Stand: 06.03.2026

Das BMF hat in einem Schreiben vom 10.11.2025 zur Frage des Vorsteuerabzugs beim Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung und umgekehrt Stellung genommen. Der Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz wurde entsprechend angepasst.

U.a. enthält das Schreiben folgende Inhalte:

Bei einem Übergang von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung scheidet ein Vorsteuerabzug aus Leistungen vor dem Übergang regelmäßig aus.
Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt allerdings eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein Vorsteuerabzug nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG in Betracht kommt.
§ 15a UStG ist auch im umgekehrten Fall des Übergangs zur Besteuerung als Kleinunternehmer zu beachten.
Die Regelung ist für alle offenen Fälle anzuwenden.
Als Übergangsregelung wird es allerdings nicht beanstandet, wenn sich Unternehmer in einer bis zum 10.11.2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärungen auf die alte Fassung des UStAE berufen und Vorsteuer entsprechend berücksichtigen
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Stand: 30.09.2025

Stellungnahme: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.

Download

Wählen Sie ein Thema aus, um die neuesten Nachrichten zu sehen.

Wir verwenden Cookies, um Ihnen die bestmögliche Nutzererfahrung zu bieten. Unser Cookie zur Authentifizierung stellt sicher, dass Sie sicher und komfortabel in geschützte Bereiche unserer Website gelangen können. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen jederzeit anpassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Technisch notwendige Cookies

Wenn Sie YouTube-Videos und Google Maps nutzen möchten, müssen Sie der Verwendung von Cookies dieser Anbieter zustimmen.

Externe Medien
Alle akzeptieren Einstellungen speichern