Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten gem. § 7b EStG aktualisiert und die befristet eingeführte Regelung des neuen Anwendungszeitraums mit der neuen Baukostenobergrenze und Förderhöchstgrenze sowie der neuen Fristen und Zeiträume ergänzt.
Berücksichtigt wird die befristet eingeführte degressive Gebäudeabschreibung. Klargestellt wurde die Bemessungsgrundlage der degressiven Gebäudeabschreibung im Förderzeitraum. Hierbei gilt ein fiktiver Restwert ohne Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Sonderabschreibung. Eine Anpassung auf den tatsächlichen Restwert inklusive Sonderabschreibung findet nach Ablauf des Förderzeitraums statt. Es ergibt sich keine Kürzung des Abschreibungszeitraums.
Wichtiger Punkt des neuen BMF-Schreibens sind zudem die Ausführungen zu den Nachhaltigkeitserfordernissen für Mietwohnungen mit Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029. Dazu zählt die Nachhaltigkeits-Klasse EH 40 NH = Effizienzhaus 40 mit Qualitätssiegel.
Außerdem geht das BMF in seinem Schreiben auch auf förderfähige Wohneinheiten fürseparat vermietete Wohnräume mit integrierten Gemeinschaftsküchen in einem Seniorenheim oder einer Unterkunft für betreutes Wohnen sowie auf förderfähige Untervermietungen ein.
Für die Rückgängigmachung der Sonderabschreibung nennt das Schreiben nun explizit auch den Tausch und die verdeckte Einlage in eine Körperschaft.
Ebenfalls angepasst wurden die Erläuterungen und Grenzen zu den Beihilfen und die Anlagen zur Ermittlung der Baukosten.
Das BMF-Schreiben vom 21.05.2025 sowie ein Berechnungs-Tool und die Anhänge finden Sie unter folgendem Link: Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG)