Ein „Hausratverwerter“ sammelte überwiegend unbrauchbar gewordene und alte Bürostühle, die er je nach Zustand zum Wiederverkauf instand setzte. Ein Entgelt für die ausrangierten Stühle musste er nicht berappen.
Da er die Stühle bei der Beschaffung als „Abfall“ sammelte, war er der Meinung, der Verkauf dürfe nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Er berief sich auf eine unzulässige Doppelbesteuerung, die dem EU-Recht widerspricht. Schließlich unterlagen die Stühle beim Verkauf als Neuware bereits der Umsatzsteuer.
Dies sah das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg anders. Es argumentierte mit dem System der USt und dem möglichen Vorsteuerabzug. Auch mit Differenzbesteuerung ergäbe sich kein anderes Ergebnis, da es an einem Einkaufspreis mangelte (FG Baden-Württemberg; Urteil v. 14.03.2024 Az. 1 K 11/24).
Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH Az. XI B 19/24).