Im Urteilsfall machte ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in seinem Eigenheim geltend. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten nur teilweise an. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil der Kläger seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt habe. Er hatte die Belege lediglich gesammelt und erst im Rahmen der Steuererklärung eine Aufstellung der Gebäudekosten erstellt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung (Az. VIII R 6/24). Nach Auffassung des Gerichts müssen sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah gesondert aufgezeichnet werden. Dies kann in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument erfolgen. Denn nur so sei die sachlich zutreffende Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet. Fehlen diese Aufzeichnungen, sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Die Erfassung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Formular der Anlage EÜR genüge den Anfordernissen des § 4 Abs. 7 EStG an eine Einzelaufzeichnung im Übrigen nicht.