Mit Schreiben vom 01.07.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) hinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei einer Ausfuhrlieferung angepasst. Hintergrund ist entsprechende EuGH-Rechtsprechung, wonach die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen analog zur innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen müssen.
Die Steuerfreiheit ist jedoch zu versagen, bei einem Verstoß gegen eine formelle Anforderung, wenn dieser den sicheren Nachweis über die Erfüllung der materiellen Anforderungen verhindert. Außerdem gilt der Grundsatz der Steuerneutralität nicht bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (vgl. EuGH-Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vinṡ, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp).