Außerordentliche Einkünfte, z. B. Abfindungen, Entlassungsentschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie dem Empfänger zusammengeballt zufließen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungszeitraum insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als er normalerweise erhalten hätte. Durch die Vergünstigung möchte der Steuergesetzgeber Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingtes höheres Einkommen bei regulärer Besteuerung nachziehen würde.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass bezogene Corona-Finanzhilfen nicht als Entschädigung ermäßigt zu besteuern sind. Für die Vergünstigung fehlt eine Zusammenballung von Einkünften. Die Corona-Hilfen sind in dem Jahr zu versteuern, in dem ohne die Einschränkungen infolge der Pandemie mutmaßlich höhere Betriebseinnahmen geflossen und damit auch ein höherer Gewinn erzielt worden wäre.
Hinweis: Seit dem Beginn der Corona-Pandemie hatten Bund und Länder zahlreiche Hilfsprogramme geschnürt. Insgesamt wurden aus diesen Programmen rund 60,1 Mrd. Euro ausbezahlt.