Ungereimtheiten beim Fahrzeugankauf kamen einen Kfz-Händler teuer zu stehen. Dieser wandte auf den Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen die Differenzbesteuerung an. Das Finanzamt jedoch forderte die Umsatzsteuer der getätigten Umsätze in Höhe von 34.705 Euro nach. Die Betriebsprüferin war der Meinung, dass der Wiederverkäufer die Nachweise für die Voraussetzung der steuerlichen Sonderregelung schuldig geblieben war. Hintergrund waren in 29 Fällen Musterverträge in denen nicht die letzten Fahrzeughalter als Verkäufer eingetragen waren und 22 weitere Fälle, in denen die Fahrgestellnummern unvollständig angegeben waren. Ob der Einkauf daher tatsächlich von den in § 25a UStG genannten Personen erfolgte, war nicht aufzuklären.
Dagegen wehrte sich der Händler, da er unter anderem keine gesetzliche Regelung über die Angabe von Fahrgestellnummern ausfindig machen konnte. Er verlor nun auch in letzter Instanz vor dem Bundesfinanzhof (BFH), der eindeutig den Kläger in der Pflicht sah, die Identität der Verkäufer und somit auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung entsprechend aufzuklären und nachzuweisen (BFH vom 11.12.24, Az. XI R 15/21).