Mit Schreiben vom 18.03.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die neu gefasste (§ 19 UStG) und eingeführte Sonderregelung (§ 19a UStG) für Kleinunternehmer erläutert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst. Eingeführt wurde auch die Erlaubnis für Kleinunternehmer, vereinfachte Rechnungen mit weniger Pflichtangaben zu erstellen (§ 34a UStDV).
Zeitlich erfolgten die Neuregelungen zum Kleinunternehmer nach der Gesetzesänderung zur E-Rechnung. In der Änderung des UStAE wurde daher mit aufgenommen, dass Kleinunternehmer abweichend von der E-Rechnungspflicht ein Wahlrecht haben. Sie dürfen somit auch sonstige Rechnungen ausstellen, allerdings sollen elektronische Rechnungen des Kleinunternehmers wieder von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig sein. Dies wurde vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisiert. Der DStV, der die Erleichterungen ansonsten befürwortete, forderte entsprechend zu diesem Punkt Klarstellung vom Gesetzgeber.