Mit Schreiben vom 15.10.2024 (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur E-Rechnungspflicht geäußert.
Hintergrund sind die Neuregelungen bei der umsatzsteuerlichen Rechnungsstellung. Mit Übergangsregelungen wird zum 01.01.2025 die E-Rechnungspflicht für Rechnungen zwischen Unternehmern eingeführt. Davon ausgenommen sind nur Rechnungen über steuerfreie Ausschlussumsätze, über Fahrausweise sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro.
Auch wenn durch die Übergangsregelung faktisch zum Jahreswechsel noch die Alternative zur E-Rechnung möglich ist, muss jeder Unternehmer dazu in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Eine Annahme kann nicht verweigert werden. Dies gilt auch für Kleinunternehmer oder solche Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 8 – 29 UStG erbringen.
Das Schreiben handelt die alte und neue Rechtslage ab und geht auch auf die Altregelung ein. Erläutert wird neben der E-Rechnungspflicht auch, wann sonstige Rechnungen ausgestellt werden dürfen und welche Formate, Übermittlungs- und Empfangswege möglich sind. Geklärt werden Besonderheiten wie Verträge, Gutschriften und Schlussrechnungen nach Anzahlungen sowie die Rechnungsberichtigung. Weitere wichtige Punkte sind der Vorsteuerabzug und die Aufbewahrung.