Der Gesetzentwurf sieht ab 2028 eine Kassenpflicht für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 EUR vor. Die bisher mögliche offene Ladenkasse soll dann grundsätzlich entfallen. Wird die Umsatzgrenze erstmals 2027 überschritten, soll die Pflicht ab dem 1.1.2028 gelten. Bei späteren Überschreitungen beginnt sie am 1. April des Folgejahres. Sie endet nach drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit höchstens 100.000 EUR Gesamtumsatz.
Zum 1.1.2028 soll die papierhafte Belegausgabepflicht vollständig durch eine elektronische Belegbereitstellung in standardisiertem Datenformat ersetzt werden. Der Übertragungsweg bleibt offen. Möglich sind unter anderem QR-Code, Download-Link, NFC, E-Mail oder ein Kundenkonto. Eine Pflicht zur Entgegennahme des elektronischen Belegs besteht nicht; der Anspruch auf eine Papierquittung nach § 368 BGB bleibt erhalten.
Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nutzen und Aufzeichnungen nach der DSFinV-K erzeugen. Barzahlungen sowie Debit- und Kreditkartenzahlungen sollen erfasst werden. Bei Verstößen kann nach § 379 AO ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR vorgesehen werden. Ausnahmen und Erleichterungen bei unbilliger Härte sollen durch Verordnung beziehungsweise nach § 148 AO geregelt werden.
Ab dem 01.01.2028 sollen die Kassennachschau auf weitere Finanzämter ausgeweitet und ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR bei fehlendem Datenzugriff geregelt werden. Für die unerlaubte Verlagerung elektronischer Buchführung in Drittstaaten ist ein Verlagerungsgeld von 2.500 EUR bis 100.000 EUR vorgesehen.
Ab dem 01.01.2029 sollen Taxis, Mietwagen und bestimmte Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr Wegstreckenzähler mit digitaler TSE-Schnittstelle einsetzen. Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse sollen unter bestimmten Voraussetzungen digital aufbewahrt werden können.
Mit § 374a AO soll außerdem ein Straftatbestand für den Einsatz, die Bewerbung und das Inverkehrbringen von Manipulationssoftware für elektronische Aufzeichnungssysteme entstehen. Vorgesehen sind eine Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Die Regelung soll am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.