Zur Förderung von Mietwohnungsneubauten hat der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung eingeführt. Diese galt erstmals für Baumaßnahmen vom 01.09.2018 bis 31.12.2021 und wurde nochmals angepasst für neue Mietwohnungsbauten vom 01.01.2023 bis 30.09.2029. Gefördert werden soll die Schaffung neuen Wohnraums. Dies stellt konkretisiert auf neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnraum ab.
Das Finanzamt versagte dementsprechend einem Ehepaar die Sonderabschreibung gemäß § 7b EStG, da es der Auffassung war, es sei kein neuer Wohnraum entstanden. Die Steuerpflichtigen hatten nach dem Abriss eines alten Gebäudes mit Baujahr 1962 ein neues Einfamilienhaus errichtet. Das noch für das alte Gebäude bestehende Mietverhältnis wurde gekündigt und nach dem Auszug hatte das Eigentümerehepaar mit dem Neubau begonnen. Grund waren die unwirtschaftlich hohen Sanierungskosten.
Sowohl Einspruch als auch Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage ab, da insbesondere kein zusätzlicher neuer Wohnraum geschaffen wurde, sondern nur bestehende Räumlichkeiten ersetzt wurden, die auch nicht unbewohnbar waren. Sanierungen werden nicht durch die Sonderabschreibung gefördert. (FG Köln vom 12.09.2024 Az. 1 K 2206/21).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (BFH Az. IX R 24/24).