Ein Fahrtenbuch darf bei der Prüfung des Anscheinsbeweises für eine Privatnutzung nicht von vornherein außer Betracht gelassen werden, weil es sichnicht um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch handelt. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.10.2024 (Az. VIII R 12/21).
Zu Unstimmigkeiten führte das Fahrtenbuch, welches ein Steuerpflichtiger für seinen betrieblich geleasten Lamborghini geführt hatte. Danach gab es für den Luxusschlitten keine Privatnutzung. Das Finanzamt versagte nach einer Betriebsprüfung nicht nur den Betriebsausgabenabzug, weil es von unangemessen hohen Fahrzeugaufwendungen ausging. Laut Prüfung sollte auch eine Privatnutzung versteuert werden, da die vorgelegten Fahrtenbücher unleserlich waren und teilweise Daten fehlten.
Dagegen zog der Fahrzeugliebhaber vors Gericht, der noch einen BMW 740d X Drive betrieblich geleast hatte sowie einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Comander im Privatvermögen fuhr. Der BFH hat nun die Sache zur erneuten Ermittlung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Finanzgericht (München) muss sich nochmal mit der Angemessenheitsprüfung beschäftigen und auch das Fahrtenbuch in die Prüfung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung mit einbeziehen, selbst wenn dieses nicht ordnungsgemäß ist.