Der Bundesfinanzhof hat die Möglichkeiten freiberuflicher Partnerschaftsgesellschaften bei der Umsatzsteuer eingegrenzt. Wer freiwillig Bücher führt und den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, kann die Ist-Besteuerung nach Auffassung des Gerichts nicht allein wegen seiner freiberuflichen Tätigkeit beanspruchen.
Bei der Ist-Besteuerung wird die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang des Kunden fällig. Die reguläre Soll-Besteuerung knüpft dagegen grundsätzlich an das vereinbarte Entgelt an. § 20 UStG sieht die Ist-Besteuerung unter anderem für Freiberufler unabhängig von der Umsatzhöhe vor. Voraussetzung ist nach dem BFH jedoch, dass der nicht buchführungspflichtige Freiberufler nicht freiwillig Bücher führt.
Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Sie bilanzierte seit 2006, überschritt die Umsatzgrenze von 800.000 EUR jeweils und versteuerte ihre Umsätze dennoch von 2006 bis 2018 nach vereinnahmten Entgelten. Das Finanzamt widerrief die Gestattung im Jahr 2020. Der BFH wies die Revision zurück und bestätigte damit das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 9. Juli 2024, Az. 9 K 86/24.
Das bloße Führen von OPOS-Listen reicht nach dem Hinweis des BFH noch nicht als Nachweis einer freiwilligen Buchführung aus. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird. Das Urteil vom 16. April 2026, Az. V R 16/24, wurde am 27. August 2026 veröffentlicht.