Für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer bzw. die Gestellung von Unterkünften gelten bestimmte Werte, die jährlich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt werden. Sie orientieren sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise.
Die Finanzverwaltung gab nun mit BMF-Schreiben vom 10.12.2024 die Werte bekannt, die laut SvEV für die Lohnsteuerberechnung zugrunde zu legen sind.
Seit 01.01.2014 fallen darunter auch Mahlzeitengestellungen im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung bei einem Preis der Mahlzeit bis 60 Euro. Die Werte für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2025 gewährt werden, betragen 2,30 Euro für ein Frühstück und 4,40 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,10 Euro anzusetzen. (BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2023 -IV C 5 -S 2334/19/10010 :005).