Company Logo

Fristverlängerung Offenlegung

Fristverlängerung Offenlegung

Vor Mitte März 2026 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet. Das kommt einer faktischen Fristverlängerung gleich.   

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) weist gleichzeitig darauf hin, dass die leichte Verschiebung des Beginns der Einleitung der Ordnungsgeldverfahren letztmalig in Betracht kommt.  

Diese faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 verschafft mehr Luft und Planungssicherheit.

Drucken Mail Whatsapp Facebook

Wir verwenden Cookies, um Ihnen die bestmögliche Nutzererfahrung zu bieten. Unser Cookie zur Authentifizierung stellt sicher, dass Sie sicher und komfortabel in geschützte Bereiche unserer Website gelangen können. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen jederzeit anpassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Technisch notwendige Cookies

Wenn Sie YouTube-Videos und Google Maps nutzen möchten, müssen Sie der Verwendung von Cookies dieser Anbieter zustimmen.

Externe Medien
Alle akzeptieren Einstellungen speichern