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Gesellschafter-Darlehen und Zinsen

Gesellschafter-Darlehen und Zinsen

Mit Urteil vom 17.09.2025 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass eine vor Fälligkeit vereinbarte Verlängerung („Prolongation“) von Zinsforderungen eines beherrschenden Gesellschafters gegenüber seiner Kapitalgesellschaft nicht zu einem Zufluss der Zinsen zum Zeitpunkt der Vereinbarung führt. Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2017 mit seiner spanischen Gesellschaft die Laufzeit eines Darlehens und der darauf aufgelaufenen Zinsen vor deren Fälligkeit bis Ende 2022 verlängert.

Darin sah das Finanzamt einen Zufluss der Zinsen im Jahr 2017. Dies verneinte der BFH, denn nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG fließen Einkünfte erst mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu. Diese wird nicht durch eine bloße Fälligkeitsverschiebung erlangt. Im Streitfall lag indes weder ein Ersatz der alten Forderung durch eine neue (Novation) vor, noch kommt die Sonderregelung für beherrschende Gesellschafter zur Anwendung, da die Zinsforderung nie fällig war. Selbst eine gesellschaftsbedingte Prolongation sei zulässig und führte weder zu einem steuerlichen Zufluss noch zu einer verdeckten Einlage (BFH-Urteil vom 17.09.2025 Az. VIII R 30/23). Damit grenzt sich der BFH von früherer Rechtsprechung zum Zufluss in einem Stundungsfall ab (BFH-Urteil vom 05.10.2005 Az. VIII R 9/93).

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