Dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine” Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet (Leitsatz FG Sachsen vom 13.02.2025 Az. 4 K 545/22).
Hintergrund des Verfahrens waren Zinseinkünfte eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers aus der Darlehenshingabe an seine GmbH. Da sich die Gesellschaft in der Krise befand, war das Darlehen mit einem Rangrücktritt ohne Stundungsvereinbarung versehen. Die Zinsen wurden nur als Aufwand verbucht und nicht ausbezahlt. Der Kläger hat die Zinsen aufgrund der fehlenden Auszahlung in seiner Steuererklärung nicht als Kapitaleinkünfte angesetzt. Das Finanzgericht (FG) Sachsen widersprach dem. Die GmbH konnte immer die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger bedienen und auch ein Antrag auf Insolvenzverfahren war nicht gegeben. Der Zuflusszeitpunkt beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer lag somit am tatsächlichen Fälligkeitstag. Daran änderte auch der Rangrücktritt nichts, dessen Wirkung erst im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft zum Tragen kommt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Revision BFH Az. X R 4/25).