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Grundsteuerreform verfassungsgemäß

Grundsteuerreform verfassungsgemäß

Seit dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer neu nach verschiedenen Bewertungsverfahren berechnet. In 11 Bundesländern wird die Grundsteuer nach dem Ertragswertverfahren ermittelt, unter anderem in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Aus diesen 3 Bundesländern wurden von Wohnungseigentümern vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Klagen eingereicht.

Der BFH hat sich nun in 3 veröffentlichten Urteilen vom 12. November 2025 (Az. II R 25/24; II R 31/24; II R 3/25) detailliert mit den Argumenten der jeweiligen Kläger auseinandergesetzt und geurteilt, dass die Grundsteuerwertermittlung mittels Ertragswertverfahren verfassungskonform ist.

Der Hauptkritikpunkt ist der sog. Gleichheitsgrundsatz. Dieser besagt, dass der Gesetzgeber Regelungen so gestalten muss, dass Steuerpflichtige durch ein Steuergesetz gleich belastet werden.

Allerdings darf der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

Nach Auffassung des BFH kann der Gesetzgeber die Praktikabilität den Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit vorziehen, wobei Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf zu nehmen sind, um die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer handhabbar zu halten.

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