Für selbständig nutzungsfähige abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Nettoanschaffungskosten bis 800 Euro = sog. geringwertige Wirtschaftsgüter gilt ein Wahlrecht zum Sofortabzug als Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung anstelle der Verteilung über die Nutzungsdauer. Bei eigener Herstellung gilt dies entsprechend für die Herstellungskosten. Die GWG-Regelung ist analog für Überschusseinkünfte anwendbar.
Die Obergrenze von 800 Euro gilt netto, also ohne Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist oder nicht. Außerdem sind auch andere Anschaffungskostenminderungen zu beachten. Hierzu zählen Zuschüsse, Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge (IAB) und Rücklagen. Entsprechend kann man also im gewissen Rahmen die Anschaffungskosten beeinflussen. Wird das Wahlrecht für Zuschüsse ausgeübt oder die Anschaffungskosten aufgrund eines IABs gemindert, so kann man auch bei teureren Gegenständen ggf. in den Genuss des Sofortabzugs kommen. Im Rahmen der Abschlusserstellung sollten vorhandene Neuanschaffungen daher immer auf Anschaffungskostenminderungen und die GWG-Grenze überprüft werden.