Unter einer Betriebsstätte versteht man nach deutschem Steuerrecht eine feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 AO). Die Betriebsstätte ist ein Betriebsteil des Unternehmens mit eigener wirtschaftlicher Selbstständigkeit.
Im Musterabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) findet man hierzu eine Begriffsdefinition. Dieses OECD-Musterabkommen definiert die Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Im Jahr 2025 hat die OECD ein Update zum Musterabkommen und zum Musterkommentar veröffentlicht. Neu enthalten ist zum Beispiel eine umfangreiche Neukommentierung zum Thema Homeoffice als Betriebsstätte. Regelmäßig wird ein Homeoffice als Betriebsstätte eingeordnet, wenn es mindestens zu 50 % vom Arbeitnehmer betrieblich genutzt wird.
Dies bedeutet, wenn der Arbeitnehmer weniger als die Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums in seinem Homeoffice arbeitet, liegt hier keine Betriebsstätte des Arbeitsgebers vor.