Wer als Selbstständiger oder Gewerbetreibender Kosten für ein Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie geltend macht und es zum Mittelpunkt der Tätigkeit erklärt, muss mit steuerlichen Folgen rechnen. Das Arbeitszimmer kann zu Betriebsvermögen werden. Dies bedeutet, dass bei Aufgabe der Tätigkeit oder Verkauf der Immobilie stille Reserven zu versteuern sind. Stille Reserven können durch die Wertsteigerung der Immobilie oder durch die geltend gemachten Abschreibungen entstehen.
Dies gilt nur bei eigenen Immobilien, bei Mietern trifft dies nicht zu.
Ab dem 1. Januar 2026 wird die steuerliche Behandlung von Arbeitszimmern im Eigenheim vereinfacht: Räume bis 30 qm oder mit einem Wert von max. 40.000 Euro gelten nicht mehr automatisch als Betriebsvermögen, was die Steuerlast bei Betriebsaufgabe senkt. Die Neuregelung nach § 8 EStDV begrenzt jedoch den Abzug grundstücksbezogener Kosten.
Ist ein Arbeitszimmer einmal als Betriebsvermögen eingestuft, bleibt dies so, bis zur Beendigung der betrieblichen Tätigkeit.