Die steuerliche Beurteilung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Domains, Homepages und Shopsystemen ist abhängig vom Wirtschaftsgut und den Aufwendungen an sich.
Bei der Neuerstellung einer Domain liegt ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut mit entsprechenden Anschaffungskosten vor, die bei einem Erwerb aktiviert werden. Eine Homepage stellt dagegen ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar, das nur linear abgeschrieben werden kann. Da eine Homepage jedoch kein digitales Wirtschaftsgut im Sinne des BMF-Schreibens vom 22.02.2022 ist, darf nicht von einer einjährigen Nutzungsdauer ausgegangen werden. Laut einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt vom 22.03.2023 ist eine Schätzung der Nutzungsdauer mit drei Jahren zulässig.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang das Aktivierungsverbot für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter. Entsprechende Personalkosten o.ä. sind daher sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Ausschlaggebend ist hier auch die Vertragsgestaltung mit einem beauftragten IT-Unternehmen durch einen Dienstleistungsvertrag.
Eine Internet-Shopsystem-Software dagegen zählt zur Betriebs- und Anwendersoftware und kann gemäß BMF-Schreiben vom 22.02.2022 über eine einjährige Nutzungsdauer ohne P.R.T. abgeschrieben werden. Sofort abzugsfähig sind zudem laufende Kosten, die lediglich eine Anpassung an Inhalt und technischen Fortschritt umsetzen bzw. unwesentliche Änderungen beinhalten.