Ein Versicherungsunternehmen hatte Ausgaben für Incentive Reisen als Betriebsausgaben verbucht. Diese Reisen wurden den Vertretern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs im Bezug auf gute Umsatzleistungen gewährt. In einer Groß- und Konzernbetriebsprüfung wurde der Betriebsausgabenabzug jedoch wieder versagt, was mit den Einschränkungen gem. § 4 Abs. 5 EStG begründet wurde. Dabei ging es unter anderem um die Kosten für Shoppinggutscheine und einen Segeltörn.
Das Finanzgericht (FG) Köln beurteilte die mit den Umsätzen in Zusammenhang stehenden Ausgaben jedoch anders. Da es sich nicht um Zuwendungen oder Repräsentationsaufwendungen handelte, sondern um Gegenleistungen für die erbrachten Vermittlungen, waren die Ausgaben abzugsfähig, selbst, wenn diese freie Vermittler betrafen (FG Köln vom 30.01.2025 Az. 10 K 101/21).