Arbeitgeber können noch bis zum 31.12.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn die Inflationsausgleichsprämie bis zu insgesamt 3.000 Euro steuerfrei je Arbeitnehmer auszahlen. Ob und wie sie das tun, obliegt grundsätzlich ihnen selbst, denn eine Verpflichtung zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie besteht nicht.Außerdem muss der Gleichheitsbehandlungsgrundsatz berücksichtigt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass jeder in gleicher Höhe oder überhaupt begünstigt werden muss (siehe LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2024, 8 Sa 564/23).
Davon profitieren können nicht nur Vollzeitbeschäftigte. Auch Arbeitnehmer in Teilzeit, kurzfristige oder geringfügig entlohnte Minijobber, Azubis, duale Studenten und andere Arbeitnehmer können in den Genuss der Prämie kommen. Diese gilt je Arbeitsverhältnis bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Somit ist es möglich, dass ein Beschäftigter mehrere steuerfreie Prämien über insgesamt 3.000 Euro erhalten kann, wenn er mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausübt. Dies wäre z.B. bei einer Festanstellung und einem Minijob der Fall. Nicht möglich ist allerdings die Zahlung mehrerer Prämien über 3.000 Euro, wenn der Arbeitnehmer nur bei einem Arbeitgeber - allerdings mehrfach hintereinander - beschäftigt ist.
Informationen dazu finden Sie unter den FAQ auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.