Bei der Istversteuerung wird die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer das Geld tatsächlich erhalten hat. Das kann die Liquidität schonen, weil die Steuer nicht bereits mit der Ausführung der Leistung abgeführt werden muss. Für Freiberufler gilt diese Möglichkeit jedoch nicht, wenn sie freiwillig Bücher führen. Das hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit der Ausführung der Leistung. Diese sogenannte Sollversteuerung knüpft also nicht an den Zahlungseingang an. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.
Dafür muss das Finanzamt die Istversteuerung auf Antrag gestatten. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 800.000 EUR betragen hat (Rechtsstand seit 1. Januar 2025). Die Regelung kann außerdem für Unternehmer greifen, die nach § 148 AO von der Pflicht zur Buchführung und zur regelmäßigen Erstellung von Abschlüssen aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen befreit sind.
Eine weitere Möglichkeit besteht für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können die Regelung nutzen. Dies gilt allerdings weder für Freiberufler noch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie freiwillig Bücher führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse erstellen oder dazu gesetzlich verpflichtet sind. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 20 UStG.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt eine zuvor genehmigte Istversteuerung widerrufen. Betroffen war eine Partnerschaft, die für ihre freiberuflichen Umsätze freiwillig Bücher führte. Nach Auffassung der Behörde erfüllte sie damit die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg schloss sich dieser Einschätzung an. Es verwies auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach soll die Regelung zur Istversteuerung insbesondere verhindern, dass Unternehmer neben der freiwilligen Buchführung zusätzliche Aufzeichnungen für die Besteuerung nach Zahlungseingängen führen müssen. Wer als Freiberufler freiwillig Bücher führt, kann sich deshalb für seine freiberuflichen Umsätze nicht auf diese Regelung stützen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage hält er an seiner bisherigen Auslegung fest. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gilt demnach auch dann nicht, wenn ein nicht buchführungspflichtiger Angehöriger eines freien Berufs freiwillig Bücher führt. Der BFH verwies dabei insbesondere auf den Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität. Kritik aus dem Schrifttum änderte an dieser Beurteilung nichts.
Für die umsatzsteuerliche Behandlung kommt es damit nicht allein auf die freiberufliche Tätigkeit oder die fehlende gesetzliche Buchführungspflicht an. Entscheidend ist zusätzlich, ob der Unternehmer freiwillig Bücher führt. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, sollte anhand der konkreten Buchführung und der maßgeblichen umsatzsteuerlichen Regelungen fachlich geprüft werden.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. April 2026, Az. V R 16/24.