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Jahressteuergesetz 2024 für Unternehmen

Jahressteuergesetz 2024 für Unternehmen

Das am 18.10.2024 beschlossene Jahressteuergesetz (JStG) 2024 hat am 22.11.2024 nun auch den Bundesrat passiert. Folgende wichtige Punkte wurden dabei geändert:

 ·      Werklieferung im UStG setzt die Bearbeitung oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands voraus

·      Leistungsort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen geändert

·      Regelung zur unberechtigt ausgewiesenen USt auch in Gutschriftsfällen

·      Vorsteuerabzug erst bei Zahlung, wenn die Leistung von einem Istversteuerer bezogen wird

·      Ergänzung der Rechnungspflichtangabe um „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten

·      Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten und Meldeverfahren für inländische Kleinunternehmer mit EU-Bezug mit Anpassung der Grenzen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro

·      Erweiterung des E-Bilanz-Datensatzes mit Kontennachweis, Kontensalden, Anlagespiegel und Anlageverzeichnis

·      Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften

·      Sperrfristverstoß bei übertragenen Einzelwirtschaftsgütern auch, wenn eine Kapitalgesellschaft, die bereits an dem Einzelwirtschaftsgut beteiligt war, den Mitunternehmeranteil an eine andere Kapitalgesellschaft veräußert mit entsprechender Anpassung bei Realteilungsfällen

·      Kürzung für Grundbesitz bei der Gewerbesteuer in Höhe des tatsächlichen Grundsteueraufwands

·      Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Feststellungserklärungen auch bei Steuer Null und wenn Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerbeträge nicht überschritten werden

·      Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für Grundstücke, Ansatz des niedrigeren Werts, wenn der vom FA festgestellte Grundsteuerwert den niedrigeren nachgewiesenen Wert um mind. 40 % übersteigt (Bundesmodell)

·      Ende des Zinslaufes bei Hinterziehungszinsen bei möglicher Doppelverzinsung

·      Arbeitslöhne für die Berechnung der Gewerbesteuerzerlegung bleiben für alle steuerbefreiten Tatbestände außer Betracht

·      Frist zur Wahlrechtsausübung des Anteilseigners bei Verschmelzungen gem. §§ 11 ff. UmwStG ist die erstmalige Abgabe der Steuererklärung

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