Das am 18.10.2024 beschlossene Jahressteuergesetz (JStG) 2024 hat am 22.11.2024 nun auch den Bundesrat passiert. Folgende wichtige Punkte wurden dabei geändert:
· Werklieferung im UStG setzt die Bearbeitung oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands voraus
· Leistungsort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen geändert
· Regelung zur unberechtigt ausgewiesenen USt auch in Gutschriftsfällen
· Vorsteuerabzug erst bei Zahlung, wenn die Leistung von einem Istversteuerer bezogen wird
· Ergänzung der Rechnungspflichtangabe um „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“
· Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten und Meldeverfahren für inländische Kleinunternehmer mit EU-Bezug mit Anpassung der Grenzen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro
· Erweiterung des E-Bilanz-Datensatzes mit Kontennachweis, Kontensalden, Anlagespiegel und Anlageverzeichnis
· Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften
· Sperrfristverstoß bei übertragenen Einzelwirtschaftsgütern auch, wenn eine Kapitalgesellschaft, die bereits an dem Einzelwirtschaftsgut beteiligt war, den Mitunternehmeranteil an eine andere Kapitalgesellschaft veräußert mit entsprechender Anpassung bei Realteilungsfällen
· Kürzung für Grundbesitz bei der Gewerbesteuer in Höhe des tatsächlichen Grundsteueraufwands
· Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Feststellungserklärungen auch bei Steuer Null und wenn Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerbeträge nicht überschritten werden
· Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für Grundstücke, Ansatz des niedrigeren Werts, wenn der vom FA festgestellte Grundsteuerwert den niedrigeren nachgewiesenen Wert um mind. 40 % übersteigt (Bundesmodell)
· Ende des Zinslaufes bei Hinterziehungszinsen bei möglicher Doppelverzinsung
· Arbeitslöhne für die Berechnung der Gewerbesteuerzerlegung bleiben für alle steuerbefreiten Tatbestände außer Betracht
· Frist zur Wahlrechtsausübung des Anteilseigners bei Verschmelzungen gem. §§ 11 ff. UmwStG ist die erstmalige Abgabe der Steuererklärung