Das Finanzministerium (FM) hat Details zur Steuerbefreiung für Krankentransporte nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG konkretisiert. Demnach ist die Beförderung kranker oder verletzter Personen in Spezialfahrzeugen nur dann steuerfrei, wenn eine medizinische Indikation und die entsprechende Fahrzeugausstattung vorliegen (vgl. Abschn. 4.17.2 UStAE).
Werden in diesen Spezialfahrzeugen Personen transportiert, die die medizinische Einrichtung nicht zwingend benötigen, entfällt die Steuerbefreiung. Solche Fahrten sind regulär umsatzsteuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Arzt explizit bescheinigt, dass ein Transport im gewöhnlichen Taxi oder Mietwagen ausgeschlossen ist. Zudem regelt die Verfügung die Ermittlung der maßgeblichen Fahrtstrecke für den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG.