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Meldung Künstlersozialkasse

Meldung Künstlersozialkasse

Bis 31.03.2025 müssen Unternehmen die Meldungen an die Künstlersozialkasse (KSK) für 2024 abgeben. Eine Fristverlängerung wird nicht gewährt.

 

Meldepflichtig sind die Entgelte, die an Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Diese stellen die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe in Höhe von 5 % dar.

 

Betroffen sind Unternehmen, die Entgelte an Künstler oder Publizisten für deren Werke oder Leistungen gezahlt haben. Hier gilt für das Jahr 2024 noch eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro/Jahr. Die Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich ab dem 01.01.2025 auf 1.000 Euro. Auch im Rahmen von Veranstaltungen können Ausnahmen von der Abgabepflicht vorliegen.


Die Meldung ist mittels Meldebogen einzureichen. Bereits abgabepflichtige Unternehmen können eine Nullmeldung abgeben, wenn sie im Jahr 2024 keine Entgelte bezahlt haben. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Künstlersozialkasse die Abgabe schätzen.

 

Unternehmen sollten daher ihre Zusammenarbeit mit Künstlern und Publizisten – z.B. bei der Gestaltung von Homepages usw. - prüfen, um ihren Melde- und Abgabepflichten rechtzeitig nachkommen zu können.

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