Das BMF legt die Abgrenzungsmerkmale der Größenklassen gemäß der Betriebsprüfungsordnung (BpO) zum 01.01.2027 fest. Dabei wurden die branchenspezifischen Schwellenwerte für Großbetriebe angehoben.
Gemäß Schreiben des BMF vom 27.04.2026 gelten ab 01.01.2027 z. B. Handelsbetriebe ab Umsatzerlösen von 14,7 Mio. Euro (bislang 14 Mio. Euro) oder ab einem steuerlichen Gewinn von 840.000 Euro (bislang 800.000 Euro) als Großbetriebe, bei denen grundsätzlich eine Anschlussprüfung vorgesehen ist. Die Schwellenwerte, ab denen Betriebe als Klein- oder Mittelbetriebe qualifizieren, bleiben hingegen, wie bereits mit BMF-Schreiben vom 15.12.2022 seit 01.01.2024 geregelt, unverändert.
Mit Wirkung zum 01.01.2027 wird zudem die Schwelle angehoben, ab der in Fällen mit bedeutenden Überschusseinkünften die Erfassung als Mittelbetrieb erfolgt. Diese Schwelle beträgt derzeit 500.000 Euro und erhöht sich zum 01.01.2027 auf 750.000 Euro.