Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Formular für Wiederverkäufer von Telekommunikationsleistungen veröffentlicht. Das Vordruckmuster „USt 1 TQ – Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation“ ersetzt die Fassung vom 06.12.2024.
Für bestimmte Telekommunikationsleistungen gilt nach § 13b Abs. 5 Satz 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) das Reverse-Charge-Verfahren. Die Umsatzsteuer schuldet dann der Leistungsempfänger. Als Wiederverkäufer gilt ein Unternehmer, dessen Haupttätigkeit im Einkauf und Weiterverkauf solcher Leistungen liegt. Der Eigenverbrauch darf nur eine untergeordnete Bedeutung haben.
Das Finanzamt stellt die Bescheinigung auf Antrag oder von Amts wegen aus. Sie kann höchstens drei Jahre gültig sein. Widerruf oder Rücknahme wirken nur für die Zukunft. Der Inhaber bleibt bei gültigem Nachweis Steuerschuldner nach § 13b UStG, auch wenn er dem Anbieter keine Kopie oder das Original vorlegt.
Das BMF hat nach eigenen Angaben nur redaktionelle Änderungen vorgenommen. Das Feld für das Dienstsiegel und der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ entfallen. Ergänzt wurden Hinweise zur Formularerstellung und zur Rechtsbehelfsbelehrung. Unternehmen sollten die Laufzeit ihrer Bescheinigung prüfen und einen erforderlichen Antrag rechtzeitig stellen.