Der Gesetzgeber hat mit den Änderungen durch das Postmodernisierungsgesetz auch die Bekanntgabefiktion von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten von drei auf vier Tage angepasst. Dies gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Mit Schreiben vom 06.12.2024 gibt die Finanzverwaltung entsprechend die neuen USt-Vordruckmuster bekannt:
- USt 1 TG (Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen)
- USt 2 F (Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung)
- USt 3 F (Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung)
- USt 1 TK (Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG)
- USt 1 TL (Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG)
- USt 1 (TQ Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen)
- USt 7 A (Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung)
- USt 7 C (Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO)
Sie finden das BMF-Schreiben unter folgendem Link: BMF vom 06.12.2024 III C 3 - S 7532/24/10002 :001.