Der für Arbeitnehmer entwickelte Anscheinsbeweis zur privaten Nutzung eines überlassenen Dienstwagens ist laut Bundesfinanzhof (BFH) auf Gesellschafter-Geschäftsführer nicht übertragbar. Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug unbefugt privat, gelten eigenständige Beurteilungsmaßstäbe. Insbesondere kann nicht allein aus der Überlassung auf eine steuerlich relevante Privatnutzung geschlossen werden (Az. I B 17/24).
Der BFH stellte zunächst klar, dass die Rechtsprechung auf die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses zugeschnitten ist. Bei Arbeitnehmern bestehe typischerweise ein Über-/Unterordnungsverhältnis, in dem die private Nutzungsmöglichkeit regelmäßig arbeitsvertraglich geregelt sei. Werde ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, könne deshalb typischerweise auf eine entsprechende tatsächliche Nutzung geschlossen werden. Diese Grundsätze seien jedoch nicht ohne Weiteres auf Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar.
Bei einer unbefugten Privatnutzung fehle es zudem an einer wirksamen Überlassung zur privaten Nutzung. In solchen Fällen könne nicht allein aus dem Umstand, dass ein Fahrzeug zum betrieblichen Vermögen gehört und dem Geschäftsführer zur Verfügung steht, auf eine steuerlich relevante Privatnutzung geschlossen werden. Der bloße Zugriff auf das Fahrzeug ersetze nicht den Nachweis einer tatsächlichen privaten Verwendung.
Der BFH hat daher entschieden, dass der für Arbeitnehmer entwickelte Anscheinsbeweis hier nicht anwendbar ist. Für die Annahme eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen zur tatsächlichen Privatnutzung.