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Privatversicherung und Vorauszahlung bis 21.12.2025

Privatversicherung und Vorauszahlung bis 21.12.2025

Im Zuge der geplanten Beitragserhöhungen stellt sich die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigung von Vorauszahlungen auf die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung.

Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung können voll berücksichtigt werden. Alle anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen, z.B. Berufsunfähigkeits-, Unfall- undHaftpflichtversicherungen können insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 Euro pro Jahr berücksichtigt werden. Besteht ein Anspruch auf Zuschuss oder Beihilfe vermindert sich der Höchstbetrag auf 1.900 Euro. Dies führt in der Regel dazu, dass sich andere Beiträge gar nicht mehr auswirken.

Zahlt der Steuerpflichtige nun jedoch Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Folgejahre voraus, darf er diese im Jahr des Abflusses berücksichtigen, soweit die Beiträge nicht das Dreifache des geschuldeten Jahresbeitrags übersteigen. Zu beachten ist dabei, dass es sich um das Jahr des Abflusses handelt, also Beitragserhöhungen der Folgejahre nicht mit eingerechnet werden. Aufgrund der steuerlichen Regelung für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, sollten Versicherte die Vorauszahlung bis Mitte Dezember vornehmen, der Zahlungsabfluss muss bis 21.12. erfolgt sein.

Die Vorauszahlungen auf die Basisabsicherung können dann uneingeschränkt berücksichtigt werden. Einer geringeren Auswirkung bei ansonsten gleichbleibenden Werten durch einen niedrigeren Steuersatz ist die Möglichkeit entgegenzuhalten, in den Folgejahren weitere andere Versicherungsbeiträge im Rahmen des sonst bereits ausgeschöpften Höchstbetrags geltend zu machen, so dass insgesamt eine höhere Steuerersparnis eintreten kann.

Etwas komplizierter wird dies bei privat versicherten Arbeitnehmern mit Arbeitgeberzuschuss, da dieser monatlich verbleibt. Die Zuschüsse werden in den Folgejahren ohne Beitragszahlung zu steuerlichen Erstattungsüberhängen, müssen also insgesamt auch berücksichtigt werden. Eine Verrechnung mit zusätzlichen Zahlungen ist allerdings möglich.

Privat versicherte Steuerpflichtige sollten sich außerdem erkundigen, ob sie durch die Vorauszahlung auch einen Vorauszahlungsrabatt erhalten und so doppelt sparen können. Da künftige Beitragserhöhungen unberücksichtigt bleiben, ist ggf. eine Anpassung des Zeitraums steuerlich sinnvoll.

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