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PV-Anlage und IAB

PV-Anlage und IAB

Mit Urteil vom 22.10.2025 (Az. 10 K 162/24) entschied das Finanzgericht (FG) Hessen, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) für die Anschaffung einer PV-Anlage nicht möglich ist, wenn der mit der Anlage erzeugte Strom zu einem erheblichen Teil privat verbraucht wird.

Der Kläger hatte 2021 für die geplante Anschaffung einer PV-Anlage auf seinem Einfamilienhaus einen IAB in Höhe von 50 % gebildet. Nach Inbetriebnahme 2022 nutzte er jedoch über 90 % des erzeugten Stroms im eigenen Haushalt. Das Finanzamt versagte daraufhin den IAB wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht und der vorwiegenden privaten Nutzung. Das FG bestätigte diese Sicht: Eine PV-Anlage ist nur dann ein begünstigtes Wirtschaftsgut, wenn diese nahezuausschließlich betrieblich genutzt wird, d. h. mindestens zu 90 % Strom ins Netz einspeist oder verkauft werden.

Da aufgrund dessen die Voraussetzungen für die Bildung eines IAB nicht vorlagen, kam es im vorgelegten Streitfall nicht auf die Fragen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG und deren Rückwirkung an. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen (Az. III R 39/25).

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