Erbringt ein Unternehmer neben Reitunterricht zusätzliche Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, liegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig selbständige Hauptleistungen vor. Unterricht im Pferdesport ist kein Schul- oder Hochschulunterricht und dient typischerweise der Freizeitgestaltung. Allerdings kann er in begründeten Ausnahmefällen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung dienen. (Leitsätze BFH Urteil vom 22.01.2025 Az. XI R 9/22).
Im vorgelegten Streitfall ging es um Reitkurse für Kinder und Jugendliche. Der Steuerpflichtige begehrte Umsatzsteuerfreiheit für die Unterbringung, Verpflegung und den Reitunterricht, der formal die Voraussetzungen zur Erlangung des Berufs als Turniersportreiters erfüllte.
Die Richter des BFH gaben den Entscheidungen der Vorinstanz nur teilweise Recht. So lagen in der Beherbergung und Verpflegung zwar eigenständige Hauptleistungen vor, die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 23 UStG a.F. waren jedoch nicht erfüllt. Die Aufteilung der Kurse erfolgte soweit als steuerfrei, soweit mit diesen eine Jahresturnierlizenz zur Teilnahme an Turniersportprüfungen erworben werden konnte.