Die Informationen, die in einem Bundesland der Richtsatzsammlung zugrunde gelegt werden, müssen nicht offengelegt werden nach den landesrechtlichen Ansprüchen aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.05.2025 (Az. IX R 1/24) entschieden.
Die zugrundeliegenden Daten, die Einfluss in die Richtsatzsammlung und somit Einfluss auf die Schätzgrundlage haben, sind Grund für Zweifel. Im vorgelegten Fall ging es um einen Kläger aus Mecklenburg-Vorpommern, der bezüglich der Erstellung der Richtsatzsammlung Einsicht forderte sowie die Überlassung der Prüfungsauswertungen für die Jahre 2016 und 2019. Dies lehnte das Finanzministerium jedoch im Einzelnen ab und gab nur allgemeine Auskünfte zur Erstellung der Richtsatzsammlung preis.
Wurden in der Vorinstanz noch teilweise Auskünfte, wie die Anzahl der Betriebe zugestanden, so wies der BFH die Klage voll ab. Hier stehe die notwendige Vertraulichkeit für die an der Ermittlung beteiligten Stellen im Vordergrund und bei der Richtsatzsammlung handele es sich zudem um einheitliche Verwaltungsgrundsätze.