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Rückstellungen für Corona-Hilfen

Rückstellungen für Corona-Hilfen

Rückforderungen aus den Corona-Wirtschaftshilfen können den Gewinn erst deutlich nach der Auszahlung mindern. Das Hessische Finanzgericht befasste sich damit in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (Hessisches FG, Beschluss v. 24.9.2026, 9 V 1783/25). Der Fall betraf einen Unternehmer, der seinen Betrieb zum 31.12.2022 aufgegeben und den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt hatte.

Er hatte mögliche Rückzahlungen der Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III sowie der Überbrückungshilfe III Plus und IV bereits 2022 als Betriebsausgaben angesetzt. Die Schlussabrechnungen wurden jedoch erst im März 2024 eingereicht. Für Paket 1 erging am 8.11.2024 ein Rückforderungsbescheid, für Paket 2 zunächst nicht. Das Finanzamt erkannte den Abzug nach einer Außenprüfung nicht an.

Das Gericht verneinte zum 31.12.2022 sowohl eine sonstige Verbindlichkeit als auch eine Rückstellung. Inhalt und Höhe der Rückzahlung seien damals noch nicht festgestanden. Nach Auffassung des Gerichts entsteht der Rechtsgrund der Rückzahlung erst mit dem konkreten Rückforderungsbescheid (Rn. 24). Eine Rückstellung setze zudem voraus, dass die Bewilligungsstelle von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis habe und ernsthaft mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden müsse. Das sei frühestens mit der Schlussabrechnung im März 2024 der Fall gewesen.

Aus der Begründung folgt, dass eine Rückstellung ab einem späteren Bilanzstichtag in Betracht kommen kann, wenn die Schlussabrechnung eine Überzahlung ausweist. Mit dem Rückforderungsbescheid sind Verpflichtung und Betrag durch die Behörde konkretisiert. Wird der Bescheid angefochten, spricht die grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO gegen eine sofort fällige Verbindlichkeit und für eine Rückstellung. Maßgeblich bleibt die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme.

Der Beschluss beruht auf summarischer Prüfung; über den Einspruch war noch nicht entschieden, und die Rechtskraft ist nicht bekannt. Bilanzierende Unternehmen sollten an jedem Abschlussstichtag prüfen, ob eine Schlussabrechnung mit Überzahlung oder ein Rückforderungsbescheid vorliegt. Die konkrete Behandlung nach Handels- und Steuerrecht sollte fachkundig beurteilt werden.

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