Ein Insolvenzverwalter kann für seinen Vergütungsanspruch beim Insolvenzschuldner unter bestimmten Voraussetzungen Rückstellungen bilden. Das gilt, wenn der Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich, also im Wege der Bilanzierung, ermittelt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen entsprechenden Rechtsstreit zur erneuten Prüfung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter. Aufgrund seiner Prozessführungsbefugnis führte er das Klage- und Revisionsverfahren für den Insolvenzschuldner. Über dessen Vermögen war 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2017 machte der Kläger in den Steuererklärungen des Insolvenzschuldners Betriebsausgaben geltend. Dabei ging es um Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus der Insolvenzverwaltervergütung, deren genaue Höhe zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand. Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen nicht an. Das FG folgte dieser Auffassung und wies die Klage ab.
Der BFH hob das Urteil auf. Nach seiner Entscheidung greift kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot für die Insolvenzverwaltervergütung. Nach den Feststellungen des FG bezog sich die Tätigkeit des Verwalters im konkreten Fall ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners und damit auf dessen passives Betriebsvermögen.
Soweit sich ein Teil der Vergütung eindeutig der betrieblichen Tätigkeit zuordnen lässt, kann dieser Anteil als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Ist die genaue Abgrenzung nicht möglich, muss der betriebliche Anteil gegebenenfalls geschätzt werden. Voraussetzung bleibt, dass die betriebliche Veranlassung des jeweiligen Vergütungsanteils feststeht.
Auch die Begründung des FG gegen die Bildung einer Rückstellung hielt der BFH für rechtsfehlerhaft. Im zweiten Rechtsgang muss das FG zunächst klären, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren noch zur Bilanzierung berechtigt war. War dies nicht der Fall, scheidet eine Rückstellungsbildung aus. Der Betriebsausgabenabzug käme dann erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung der Insolvenzverwaltervergütung in Betracht.
Der BFH verwies außerdem auf weitere rechtliche Gesichtspunkte, die das FG bei seiner neuen Entscheidung berücksichtigen muss. Die Beurteilung hängt damit unter anderem von der Gewinnermittlungsart, der betrieblichen Zuordnung der Vergütung und dem jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung ab. Bei vergleichbaren Sachverhalten kann eine Prüfung des Einzelfalls durch steuerliche oder rechtliche Fachleute erforderlich sein.
BFH, Urteil vom 25.6.2026, III R 35/23; veröffentlicht am 8.10.2026