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Rücklage nach § 6b EStG und Bilanzberichtigung

Rücklage nach § 6b EStG und Bilanzberichtigung

Eine zu Unrecht gebildete Investitionsrücklage ist im Rahmen der gesetzlichen Änderungsmöglichkeiten zu korrigieren. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 02.07.2025 (Az. XI R 27/22). Die fälschlicherweise gebildete § 6b-Rücklage stellt einen Bilanzierungsfehler dar. Die Bilanzberichtigung ist daher unter Berücksichtigung des formellen Bilanzenzusammenhangs und der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten durchzuführen.

Im vorliegenden Streitfall ging es um eine 2002 gebildete Rücklage, die aufgrund einer Außenprüfung im Rahmen einer Bilanzberichtigung im Veranlagungszeitraum 2003 aufgelöst werden sollte. Während das Finanzamt einen Bilanzierungsfehler annahm, sah die Erstinstanz den formellen Bilanzenzusammenhang als gewahrt an.

Die Berichtigung eines Bilanzierungsfehlers hat in der ersten Schlussbilanz zu erfolgen, in der die Korrektur verfahrensrechtlich möglich ist und nicht, wie vom Steuerpflichtigen angenommen,innerhalb der Investitionsfrist nach § 6b Abs. 3 S. 5 EStG. Laut BFH betrifft die Rücklage jedoch einen fehlerhaften Bilanzposten, soweit sie zu Unrecht gebildet wurde und hat den Fall zurückverwiesen an das FG Düsseldorf (Az. 6 K 3388/16), das nun erneut prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Bildung der Investitionsrücklage vorlagen oder nicht.

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