Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber einem Dritten, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind, sind Rückstellungen zu bilden, sofern die Entstehung oder die Höhe oder beides ungewiss sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.
Für die Rückzahlung von Corona-Hilfen ist ggf. ebenfalls eine Rückstellung zu bilden. Dies gilt, wenn noch kein Bescheid vorliegt aber eine Rückzahlung bereits überprüft wird oder der Steuerpflichtige selbst von einer Überzahlung ausgeht und auch mit einer entsprechenden Verbescheidung rechnen kann. Liegt dagegen bereits ein Rücknahmebescheid über die Corona-Hilfen vor, so ist eine Verbindlichkeit zu passivieren.