Für nicht genommenen Urlaub ist im Jahresabschluss eine Rückstellung zu bilden. Grundsätzlich ist der Urlaub im Jahr des Anspruchs zu nehmen, er kann aber unter bestimmten Voraussetzungen ins Folgejahr übertragen werden. Liegen keine Besonderheiten vor, verfällt ein bis zum 31.03. des Folgejahres nicht genommener Urlaub, sofern eine Belehrung darüber vorgenommen wurde. Für die Bewertung der Rückstellung ist dies entsprechend zu prüfen.
Außerdem sind für die Bildung und Ermittlung der Rückstellung Unterschiede zwischen Handels- und Steuerrecht zu beachten. Dies gilt beispielsweise für Lohnerhöhungen, die steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden dürfen, aber auch für bestimmte Gehaltsbestandteile wie VL und Sonderzahlungen. Des Weiteren ist die Ermittlung der Urlaubstage abweichend. Steuerlich sind die tatsächlichen Arbeitstage zu berücksichtigen, während handelsrechtlich die prognostizierten Arbeitstage zu Grunde zu legen sind. Aus Vereinfachungsgründen darf die Urlaubsrückstellung auch mit den durchschnittlichen Werten für die einzelnen Arbeitnehmergruppen ermittelt werden.