Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt voraus, dass zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.
Im vorliegenden Fall wurde ein vermietetes Einfamilienhaus abgerissen, welches sanierungsbedürftig, aber noch funktionsfähig war. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, derebenfalls vermietet wurde. Die reguläre Abschreibung wurde seitens der Finanzverwaltung berücksichtigt, jedoch nicht die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau. Die Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb erfolglos.
Der BFH hat die Revision zurückgewiesen und die Sichtweise der Vorinstanz bestätigt. Es war von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen und das in einem unmittelbar zusammenhängenden Zeitraum.